4D_107/2026
Bundesgericht
Mieterausweisung
10. August
Sachverhalt
Das Bezirksgericht hiess ein Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete den Mieter zur Rückgabe der Wohnung. Das Obergericht wies seine Beschwerde ab; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Eingabe erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte im vereinfachten Verfahren ein Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.