IV.2025.00523
ZH Sozialversicherungsgericht
Rückzug der Rentenbeschwerde
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 16. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00523
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Referentin
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Verfügung
vom
16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1
Der 1993 geborene
X.___
wurde von seinen Eltern erstmals am 4. Februar 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Sprachstö
rung und einen motorischen Entwicklungsrückstand zum Leistungsbezug bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung
angemeldet (Urk. 6/2). Es wurden Kosten
gutsprachen für eine Sprachheilbehandlung und eine psychomotorische Therapie zwischen dem 31. Januar 2001 und dem 31. Juli 2005 erteilt (Urk. 6/6, 6/11 und 6/13).
1.2
Der Versicherte, der ab dem 1. August 2019 eine Lehre als Elektroinstallateur EFZ absolvierte (Urk. 6/17), meldete sich am 16. Dezember 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an (Urk. 6/19).
Die IV-Stelle
holte
darauf
hin
Akten beim Krankentaggeldversicherer ein (Urk. 6/27-28, 6/32) und
tätigte berufliche
sowie medizinische
Abklärungen (Urk.
6/25, 6/34 und 6/38). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen vorgesehen (Urk. 6/39), und stellte mit Vorbe
scheid vom 11. Juli 2022
die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/42).
Dagegen erhob
der
Versicherte Einwand (Urk.
6/47
)
. Es gingen wei
tere Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/45, 6/50 und 6/52-53). Mit Schreiben vom 27. September 2023 auferlegte die IV
Stelle dem Versicherten eine Massnahme: Eine stationäre Therapie der Panik
-
stö
rung inklusive Installation einer medikamentösen Behandlung und Durch
-
führen von Expositionen in einer psychiatrischen Fachklinik für die Dauer von vier bis sechs Wochen mit anschliessender tagesklinischer Behandlung für die Dauer von drei bis sechs Monaten. So lasse sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern. Der Versicherte habe der IV-Stelle bis 3. November 2023 mitzuteilen, wo die Mass
nahme durchgeführt werde und die Massnahme bis 30. Juni 2024 durchzuführen. Die IV-Stelle wies den Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtbeachtung hin (Urk. 6/55). Der Versicherte gab am 6. Oktober 2023 seinen aktuellen Behand
lungsort bekannt (Urk. 6/56). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 forderte die IV-Stelle die Fachperson der behandelnden Klinik,
Integrierte Psychiatrie
Y.___
, auf, ihr den Behandlungs- und Therapie
plan zuzustellen (Urk. 6/59), woraufhin diese am 10. Januar 2024 mitteilte, dass lediglich ambulante Termine stattfänden, der Versicherte eine medikamentöse Behand
lung ablehne und ein stationärer oder teilstationärer Aufenthalt aufgrund der vordergründig stark ausgeprägten sozialen Ängste des Versicherten nicht vor
stellbar sei (Urk. 6/60). In der Folge ging ein Verlaufsbericht der
Integrierte Psychiatrie
Y.___
vom 15. August 2024 ein (Urk. 6/70).
Nach
erneut
durchgeführtem Vorbescheid
verfahren (Vorbescheid vom
11. Februar 2025
[Urk.
6/73
]; Einwand vom
9. März 2025
[Urk.
6/75
]
und Stellungnahme der
Integrierte Psychiatrie
Y.___
vom 28. Februar 2025 [
Urk.
6/74]
)
sprach
die IV-Stelle
dem
Versicherten
mit Verfügung vom
19. Juni 2025
ab 1. Juli 2022 eine ganze und ab 1. Oktober 2024 eine Rente in Höhe von 60 % einer ganzen Rente zu
(
Urk. 2 [=
Urk.
6/80 und 6/85]
).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm durchgehend seit dem 1. Juli 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 7).
3.
Mit Beschluss vom
20. Mai 2026
(Urk.
8
) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine erste summarische Prüfung der Akten- und Rechtslage habe ergeben, dass das Gericht nach einer umfassenden Beurteilung zum Schluss kommen könnte, dass
die aufliegenden Akten
keine hinreichende
Entscheidg
rundlage darstellen
,
und deshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur
weiteren
Abklärung
zurück
weisen
könnte
. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend Frist zur Stellung
nahme angesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurück
zuziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde.
4.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026
zog
der Beschwerdeführer
die
Beschwerde
vom
1
4.
August 2025
gegen
die Verfügung
der Beschwerdegegnerin
vom
1
9.
Juni 2025
zurück (Urk.
10
).
Demzufolge ist das Verfahren infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur
teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden
versicherung
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[
IVG
]).
Angesichts dessen, dass das Gericht bereits eine vorläufige Beurteilung der Rechtslage vorgenommen hat, sind die Verfahrenskosten auf Fr.
400.-- festzu
legen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Referentin verfügt:
1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der
Beschwerde
erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr.
400
.-- werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge
stellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
unter Beilage einer Kopie von
Urk. 10
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts
vertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange
rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Rüttimann
Referenzen
Bestimmungsliste
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