4D_9/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
definitive Rechtsöffnung
21. Juli
Sachverhalt
Die Tessiner Ausgleichskasse verlangte von A.________ gestützt auf einen Entscheid vom 17. Januar 2024 Fr. 13'192.30. Nachdem A.________ die Betreibung erhoben hatte, bestritt er den Zugang des Entscheids; die Vorinstanz gewährte dennoch definitive Rechtsöffnung, weil er den Zugang einer ausdrücklich auf den Entscheid verweisenden Mahnung nicht bestritten und darauf nicht reagiert hatte.
Erwägungen
• Die Gläubigerin muss grundsätzlich die Zustellung und Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheids beweisen.
• Erhält die Schuldnerin zwar den ursprünglichen Entscheid nicht, aber eine ausdrücklich darauf verweisende Mahnung, muss sie sich nach Treu und Glauben erkundigen und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen; bleibt sie untätig, gilt der Entscheid trotz formell mangelhafter Zustellung als akzeptiert, rechtskräftig und vollstreckbar.
• Die kantonale Annahme, die unbestritten gebliebene Mahnung habe diese Rechtsfolge ausgelöst, ist weder willkürlich noch liegt darin eine Umkehr der Beweislast.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen; die definitive Rechtsöffnung bleibt bestehen.