E-4550/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Fristwiederherstellung bei Zustellfiktion
9. September
Sachverhalt
Das SEM wies ein Mehrfachgesuch ab und versandte die Verfügung an die Asylunterkunft in C._______, wo sie nicht abgeholt wurde. Nach seiner Verhaftung erhielt der Beschwerdeführer die Verfügung am 29. Juni 2026 über seinen Rechtsvertreter, erhob Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; am Folgetag wurde er zurückgeführt.
Erwägungen
• Die Verfügung galt am 7. Mai 2026 als zugestellt: Nach der früheren persönlichen Entgegennahme eines Entscheids in der Asylunterkunft und der späteren Mitteilung, sich dort aufzuhalten, war diese die aktuelle Zustelladresse; der Beschwerdeführer hätte dort den Empfang sicherstellen müssen.
• Die verspätete Kenntnisnahme über den Rechtsvertreter begründet kein unverschuldetes Hindernis, da weder objektive Hinderungsgründe noch gesundheitliche Gründe dargetan waren; die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung waren zwar erfüllt, die materiellen jedoch nicht.
Entscheid
Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen; auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Der Vollzugsstopp war nach der Rückführung gegenstandslos; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.