NW-42559
NW Gerichte
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Erziehungsgutschriften und Nachzahlung von AHV-Beiträgen
5. August
Sachverhalt
Der seit 2019 eine ganze IV-Rente beziehende Versicherte erhielt ab Oktober 2025 eine AHV-Altersrente. Er verlangte deren Neuberechnung unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seine 1988 geborene Tochter sowie unter Berücksichtigung nachträglicher Zahlungen zur Schliessung von Beitragslücken.
Erwägungen
• Die dem Vater 1996/1997 übertragene Pflege der Tochter begründete weder elterliche Sorge noch rechtliche Obhut; weil der Mutter die elterliche Sorge nie entzogen wurde, greift auch Art. 52e AHVV nicht ein, weshalb keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind.
• Die Beitragslücken von 2001 bis 2009 können wegen der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG nicht mehr durch Nachzahlungen geschlossen werden; nach Erlass des Einspracheentscheids geleistete Zahlungen waren mangels Anfechtungsgegenstands im Verfahren ohnehin nicht zu beurteilen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; im Übrigen erfolgte Nichteintreten.