NW-42559

NW Gerichte

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erziehungsgutschriften und Nachzahlung von AHV-Beiträgen

5. August

Sachverhalt Der seit 2019 eine ganze IV-Rente beziehende Versicherte erhielt ab Oktober 2025 eine AHV-Altersrente. Er verlangte deren Neuberechnung unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seine 1988 geborene Tochter sowie unter Berücksichtigung nachträglicher Zahlungen zur Schliessung von Beitragslücken. Erwägungen • Die dem Vater 1996/1997 übertragene Pflege der Tochter begründete weder elterliche Sorge noch rechtliche Obhut; weil der Mutter die elterliche Sorge nie entzogen wurde, greift auch Art. 52e AHVV nicht ein, weshalb keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. • Die Beitragslücken von 2001 bis 2009 können wegen der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG nicht mehr durch Nachzahlungen geschlossen werden; nach Erlass des Einspracheentscheids geleistete Zahlungen waren mangels Anfechtungsgegenstands im Verfahren ohnehin nicht zu beurteilen. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; im Übrigen erfolgte Nichteintreten.
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