9C_725/2024
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Kantonale und kommunale Steuern des Kantons Genf, Steuerperioden 2011-2020
6. August
Sachverhalt
A.________ SA hatte für 2011–2020 eine teilweise Erleichterung der ICC erhalten, verbunden mit einer Rückforderungsklausel für den Fall der Verlegung eines überwiegenden Teils der Tätigkeit ausserhalb des Kantons innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Erleichterungen. Nach ihrer Restrukturierung von 2023 zugunsten eines in Deutschland ansässigen Zentrums verlangte der Genfer Staatsrat die vollständige Nachforderung der ermässigten Steuern.
Erwägungen
• Die «claw back»-Klausel konnte angewendet werden: Die Reorganisation von 2023 verlegte einen überwiegenden Teil der Tätigkeit aus Genf weg, beurteilt insgesamt anhand der Organisation, der Arbeitsplätze, der Erträge und des Werts der übertragenen Tätigkeiten.
• Der Rückgang der Stellen und der mit den Sitzaktivitäten verbundenen Lohnsumme (43,4 % und 42,2 %), des Gewinns (64,17 %) und der Bewertung (75,75 %) sowie der Übergang zu einem Profil als Distributor mit begrenzten Risiken belegen eine wesentliche Verringerung der Präsenz in Genf und rechtfertigen die rückwirkende Aufhebung der Steuererleichterung; das Ausbleiben einer Reaktion im Jahr 2017 ist ohne Bedeutung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die andere, gegenstandslos gewordene Beschwerde wird als erledigt abgeschrieben.