5A_826/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Fürsorgerische Unterbringung

9. September

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin befindet sich in fürsorgerischer Unterbringung; die Entlassungszuständigkeit wurde der Klinik übertragen. Das Verwaltungsgericht trat auf ihr Gesuch, in den Kanton Luzern ziehen zu dürfen, ohne polizeiliche Rückführung in die Klinik, mangels Zuständigkeit nicht ein und übermittelte es der Klinik. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weil sie weder ein Rechtsbegehren enthält noch sich mit den Nichteintretenserwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. • Die Eingabe enthält keinen erkennbaren Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung und ist deshalb offensichtlich unzureichend begründet; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Gerichtskosten werden keine erhoben.
Auf bger.ch öffnen →