SR2 2026 60
GR Gerichte
Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr
2. September
Sachverhalt
Nach Anklageerhebung wegen zahlreicher, namentlich qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, Vermögens- und Gewaltdelikte wurde A._____ in Sicherheitshaft versetzt. Sein Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht ab.
Erwägungen
• Der dringende Tatverdacht besteht fort: Die Anklage begründet einen starken Verdacht, und die belastenden Aussagen sind im Haftprüfungsverfahren verwertbar, solange ihre Unverwertbarkeit nicht von vornherein feststeht; eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs kann das Sachgericht noch beheben.
• Fluchtgefahr ist angesichts der erheblichen Straferwartung samt drohender Landesverweisung, der geringen Bindung zur Schweiz, der fehlenden festen Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Möglichkeit eines Untertauchens im In- oder Ausland zu bejahen. Meldepflicht, Schriftensperre oder elektronische Überwachung wären nicht gleich geeignet.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung werden abgewiesen; die Verfahrenskosten von CHF 2'000 werden A._____ auferlegt.