SR2 2026 60

GR Gerichte

Strafprozess

Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr

2. September

Sachverhalt Nach Anklageerhebung wegen zahlreicher, namentlich qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, Vermögens- und Gewaltdelikte wurde A._____ in Sicherheitshaft versetzt. Sein Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht ab. Erwägungen • Der dringende Tatverdacht besteht fort: Die Anklage begründet einen starken Verdacht, und die belastenden Aussagen sind im Haftprüfungsverfahren verwertbar, solange ihre Unverwertbarkeit nicht von vornherein feststeht; eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs kann das Sachgericht noch beheben. • Fluchtgefahr ist angesichts der erheblichen Straferwartung samt drohender Landesverweisung, der geringen Bindung zur Schweiz, der fehlenden festen Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Möglichkeit eines Untertauchens im In- oder Ausland zu bejahen. Meldepflicht, Schriftensperre oder elektronische Überwachung wären nicht gleich geeignet. Entscheid Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung werden abgewiesen; die Verfahrenskosten von CHF 2'000 werden A._____ auferlegt.
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