2C_720/2025
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Gesuch um Anerkennung eines Diploms
11. August
Sachverhalt
Inhaber eines technologischen Baccalauréat und eines französischen DUT in Elektrotechnik, ersuchte A.________ das SBFI um Gleichwertigkeit seiner Qualifikationen mit dem eidgenössischen Fachausweis als Betreiber von Kernkraftwerksanlagen und berief sich dabei insbesondere auf seine Erfahrung in einem französischen Kernkraftwerk. Das SBFI und anschliessend das Bundesverwaltungsgericht verweigerten diese Gleichwertigkeit.
Erwägungen
• Das Gesuch um Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Fachausweis als Betreiber von Kernkraftwerksanlagen betrifft nicht den Zugang zum reglementierten Beruf des Betreibers, da der Fachausweis hierfür nicht erforderlich ist; die Richtlinie 2005/36/EG ist daher nicht anwendbar und das Gesuch richtet sich nach innerstaatlichem Recht.
• Art. 69b OFPr erlaubt einzig den Vergleich eines ausländischen Diploms mit einem schweizerischen Titel; er gestattet nicht die Anerkennung eines höheren Fachausweises allein gestützt auf Berufserfahrung, selbst wenn diese die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung ermöglicht.
• Die formellen Rügen sind unbegründet: Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Urteil hinreichend begründet und das Replikrecht gewahrt; die Mitwirkung der Gerichtsschreiberin an Instruktion und Abfassung entspricht dem VGG.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.