8C_96/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung
13. August
Sachverhalt
Nach einem Arbeitsunfall vom 28. Mai 2020 stellte AXA ihre Leistungen ab 27. November 2020 wegen degenerativer Wirbelsäulenbefunde ein. Das kantonale Gericht bestätigte dies, berücksichtigte eine nach dem Urteilsdatum, aber vor dessen Zustellung eingereichte Expertise nicht und sprach trotz festgestellter Gehörsverletzung keine Parteientschädigung zu.
Erwägungen
• Nach Erlass des kantonalen Urteils eingereichte Beweismittel sind auch dann unzulässige Noven, wenn das Urteil den Parteien erst später zugestellt wurde; eine Verletzung kantonalen Verfahrensrechts wurde nicht substantiiert gerügt.
• Die vorinstanzlich festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die verspätete Zustellung einer ärztlichen Stellungnahme begründete keine Parteientschädigung, weil der Beschwerdeführer nicht wegen dieses Mangels allein Beschwerde führte und keine dadurch verursachten zusätzlichen Kosten darlegte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der vorinstanzliche Entscheid und die Verweigerung einer Parteientschädigung bleiben bestehen.