5A_390/2026

Bundesgericht

Familienrecht

superprovisorische Massnahmen (Ehescheidung)

23. Juli

Sachverhalt In einem Scheidungsverfahren erliess die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois eine superprovisorische Massnahmeverfügung. Die gegen diese Verfügung erhobene Berufung wurde mangels Rechtsmittel als unzulässig erklärt; anschliessend gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte insbesondere die Ausstandserklärung der Präsidentin. Erwägungen • Eine superprovisorische Massnahmeverfügung ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, weder bei der oberen kantonalen Instanz noch direkt beim Bundesgericht anfechtbar, da der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). • Das im Wesentlichen auf die Ausstandserklärung der Präsidentin des Zivilgerichts gerichtete Begehren betrifft den angefochtenen kantonalen Entscheid nicht und kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Entscheid Die Beschwerde in Zivilsachen wird als unzulässig erklärt; die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung werden gegenstandslos.
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