7B_1055/2026
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
9. September
Sachverhalt
A.________ focht den Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 5. Juni 2026 betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 22. Juli 2026 an. Der Entscheid war ihm am 8. Juni 2026 eröffnet worden.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 9. Juni 2026 und endete am 8. Juli 2026; die am 22. Juli 2026 eingereichte Beschwerde ist offensichtlich verspätet.
• Wegen Aussichtslosigkeit war die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.