7B_657/2024
Bundesgericht
Wiederaufnahme und Einstellung
13. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erstattete gegen ihre Miterbin Strafanzeige wegen verschiedener, im Zusammenhang mit einem hängigen Erbteilungsprozess stehender Delikte. Nachdem die kantonale Anklagekammer die Strafuntersuchung nur hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe zur Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme angewiesen hatte, focht sie die Abweisung bezüglich der Komplexe F, H, J und K beim Bundesgericht an.
Erwägungen
• Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sie konkret darlegt, welche unmittelbar aus den Straftaten resultierenden Zivilansprüche betroffen sind und weshalb ein hängiger Zivilprozess einer adhäsionsweisen Beurteilung nicht entgegensteht.
• Der blosse Verweis auf den hängigen Erbteilungsprozess genügte nicht; die Beschwerdeführerin zeigte weder auf, ob über die behaupteten Ansprüche dort bereits entschieden worden war, noch weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der strafrechtlichen Beschwerde bestand. Formelle Rügen nach der Star-Praxis erhob sie nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.