8C_451/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Eintretensvoraussetzung)
10. September
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass bei der Berechnung ihrer Ergänzungsleistungen für Juni bis Dezember 2024 eine ausländische Altersrente von 22'677.60 statt 15'293.80 Franken angerechnet worden sei. Die kantonalen Behörden lehnten eine Korrektur dieser rechtskräftig verfügten Periode ab; ab Januar 2025 wurde der Fehler berichtigt.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich nicht mit dem tragenden kantonalen Argument auseinandersetzt, wonach die frühere Verfügung rechtskräftig und eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG abgelehnt worden war; das Gericht kann die Verwaltung hierzu nicht zwingen.
• Ein zusätzlich verlangter Schadenersatz von 20'800 Franken überschreitet den Streitgegenstand und ist deshalb unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.