6B_878/2024

Bundesgericht

Straftaten

Misswirtschaft; Unschuldsvermutung

28. Juli

Sachverhalt F.________ SA, seit 2014 überschuldet, wurde 2016 in Konkurs erklärt. Ihre Verwaltungsräte benachrichtigten den Richter erst nach nahezu zehn Monaten ungenügend gedeckter Überschuldung; zwei Darlehensgeberinnen hatten der Gesellschaft parallel 200'000 fr. gewährt. Erwägungen • Misswirtschaft ist erfüllt: Die Rangrücktritte von 153'958 fr. deckten die Überschuldung von 244'340 fr. per Ende 2015 nicht; mangels konkreter und kurzfristig umsetzbarer Sanierungsmassnahmen hätten die Verwaltungsräte den Richter unverzüglich benachrichtigen müssen, wobei die Verzögerung die Überschuldung verschlimmerte und mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen wurde. • Die definitive Einstellung wegen Betrugs, die dieselben Darlehen betraf, stand einer erneuten Verfolgung gestützt auf ne bis in idem entgegen; die kantonale Instanz hätte statt eines Freispruchs eine Einstellung verfügen müssen, doch werden die Rügen abgewiesen. Art. 165 StGB ist zudem keine Schutznorm, die eine Klage nach Art. 41 CO begründet, und eine Haftung nach Art. 754 CO ist nicht erstellt. Entscheid Die drei Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
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