5A_531/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Sistierung (Ehescheidung)

21. Juli

Sachverhalt Im hängigen Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann die Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem der Ehefrau zivilrechtliche Forderungen zugesprochen worden waren. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab; das Kantonsgericht trat mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein. Erwägungen • Die behauptete Beschlagnahme der Aktien betrifft die spätere Vollstreckung und begründet keinen rechtlichen, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Urteilsfindung im Güterrecht. • Die bereits im Strafurteil zugesprochenen Zivilforderungen können im Scheidungsverfahren anspruchsmindernd berücksichtigt werden; eine spätere Reduktion oder Aufhebung durch das Bundesgericht würde den Beschwerdeführer dort nicht benachteiligen. • Mangels hinreichend erhobener Verfassungsrügen und angesichts des fehlenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils war der kantonale Nichteintretensentscheid nicht anfechtbar. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
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