7B_731/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

3. September

Sachverhalt Die kantonale Behörde erklärte das gegen eine Staatsanwältin gerichtete Ausstandsgesuch als verspätet für unzulässig und wies es eventualiter ab. Die Beschwerdeführerin gelangte an das Bundesgericht, ersuchte um vorsorgliche Massnahmen und beantragte den Ausstand von drei Bundesrichtern. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Urteils auseinander — der Verspätung des Gesuchs sowie dem Fehlen eines Interessenkonflikts oder besonders schwerer Pflichtverletzungen der Staatsanwältin —, sondern macht in einer schwer verständlichen Argumentation eine angebliche Verschwörung im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres Vaters geltend; die Begründung genügt daher den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 106 Abs. 2 LTF nicht. • Die Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter sind mangels jeglicher auf Art. 34 LTF gestützter Begründung offensichtlich missbräuchlich; auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde und die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gegenstandslos und die Gerichtskosten von 800 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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