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OG O1Z-24-4

AR Gerichte

Sachenrecht

Fristwahrung bei falscher Gerichtsadresse

Veröffentlicht am 31. August

Entschieden am 2. Dezember

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Beschluss vom 2. Dezember 2025
Mitwirkende Gerichtspräsident M. Hüsser, Vorsitz
Oberrichterin J. Lanker
Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu
Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 24 4 und O1Z 24 6
Ort des Entscheids Trogen
Berufungskläger / A.,
Gesuchsteller vertreten durch: RA AA.
Berufungsbeklagte / B.,
Gesuchgegnerin vertreten durch: RA BB.
Gegenstand Grundbuchberichtigung (O1Z 24 4)
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden ZA1 23 1 vom 14. März 2024
Wiederherstellung einer Frist (O1Z 24 6)
Rechtsbegehren a) der Klägerin, Berufungsbeklagten und Gesuchgegnerin: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Es sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, das Alleineigentum der Klägerin am Grundstück Nr. xxxx, Plan Nr. xy, D. xcxc, C., definitiv einzutragen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (einschliesslich der Kosten des Massnahmeverfahrens und des Grundbuchamts, zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
bb) im Berufungsverfahren (O1Z 24 4 betreffend Frage der Einhaltung der Berufungsfrist):
Auf die Berufung sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, nicht einzutreten. im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung (O1Z 24 6): Das Gesuch [um Wiederherstellung einer Frist] sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen. b) des Beklagten, Berufungsklägers und Gesuchstellers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. bb) im Berufungsverfahren (O1Z 24 4 betreffend Frage der Einhaltung der Berufungsfrist):
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 (Verfahren Nr. ZA1 23 1) sei in den Ziffern 1 – 3 vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung (O1Z 24 6):
1. Es sei dem Kläger eine Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 einzuräumen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Sachverhalt
A. Übersicht
Die Klägerin und Berufungsbeklagte B. (nachfolgend Berufungsbeklagte oder Gesuchgegnerin)
verlangt die Berichtigung des die Liegenschaft Nr. xxxx, GB C., betreffenden Grundbucheintrages
und begründet ihr Anliegen damit, dass der frühere Grundstückskaufvertrag zwischen ihrem
Vater und ihrem Stiefbruder aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) nichtig sei (act. 4/38 Sachverhalt A. S. 2).
Infolgedessen sei das Eigentum an der Liegenschaft bei ihrem Vater verblieben und wegen
Vorversterbens ihres Stiefbruders beim Tod des Vaters auf sie als einzige Erbin übergegangen
(act. 4/1 S. 5 ff.). Der Beklagte und Berufungskläger A. (nachfolgend Berufungskläger oder
Gesuchsteller) als eingesetzter Erbe des Stiefbruders der Berufungsbeklagten widersetzt sich
diesem Ansinnen und verlangt die Abweisung der Klage (act. 4/11).
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
Mit Eingabe vom 16. August 2022 verlangte die heutige Berufungsbeklagte beim Einzelrichter
des Kantonsgerichts eine superprovisorische Vormerkung bzw. Grundbuchberichtigung
dahingehend, als ihr Alleineigentum an der Liegenschaft Nr. xxxx, GB C., im Grundbuch
eingetragen werden sollte (Verfahren SV1 22 198; act. 1). Der Einzelrichter hiess das Gesuch
zunächst mit Verfügung vom 18. August 2022 superprovisorisch gut (Verfahren SV1 22 198; act.
3) und bestätigte dies mit Entscheid vom 12. Oktober 2022. Gleichzeitig setzte er der
Berufungsbeklagten Frist bis zum 31. Januar 2023, um eine Klage auf definitive Eintragung des
Alleineigentums beim zuständigen Gericht einzureichen (Verfahren SV1 22 198; act. 12). Mit
Klage vom 25. Januar 2023 verlangte die Berufungsbeklagte sodann die definitive Eintragung
ihres Alleineigentums an der Liegenschaft Nr. xxxx, GB C. (act. 4/1). Mit Klageantwort vom 21.
Juni 2023 liess der Berufungskläger auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliessen (act.
4/11). Die Replik datiert vom 3. Oktober 2023 (act. 4/15) und die Duplik vom 4. Dezember 2023
(act. 4/18). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 (act. 4/24) bzw. 9. Januar 2024 (act. 4/27)
verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Infolge
Pensionierung des vormaligen Verfahrensleiters wechselte per 1. Februar 2024 der Vorsitz der
zuständigen 1. Abteilung des Kantonsgerichts, was den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar
2024 angezeigt wurde (act. 4/30 und 4/31). Am 14. März 2024 wurde die Urteilsberatung des
Kantonsgerichts durchgeführt. Das Urteilsdispositiv wurde am 22. März 2024 an die Parteien
versandt (act. 4/32) und konnte diesen am 25. März 2024 zugestellt werden (act. 4/35 und 4/36).
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Mit Schreiben vom 27. März 2024 verlangte der Berufungskläger die schriftliche
Urteilsbegründung (act. 4/33), welche am 4. Juli 2024 an die Parteien verschickt wurde (act. 3/2).
C. Urteil der Vorinstanz
Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, wies mit Urteil vom 14. März 2024 und in Gutheissung der
Klage das Grundbuchamt C. an, zugunsten der Berufungsbeklagten gemäss
das Alleineigentum am Grundstück Nr. xxxx, GB C., definitiv einzutragen. Die Gerichtskosten,
bestehend aus CHF 600.00 (Kosten des Massnahmeverfahrens SV1 22 198) und CHF 4'500.00
(Entscheidgebühr), somit insgesamt CHF 5'100.00, wurden vollumfänglich dem Berufungskläger
auferlegt. Allfällige, aufgrund des streitgegenständlichen Urteils entstehende, sowie aufgrund des
Massnahmeverfahrens SV1 22 198 bereits entstandene Kosten des Grundbuchamts hatte
ebenfalls der Berufungskläger zu tragen. Überdies wurde der Berufungskläger verpflichtet, der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'845.55 zu bezahlen
(act. 3/2 Dispositiv S. 24).
Auf die Begründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren O1Z 24 4
a) Der Berufungskläger erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe seines
Rechtsvertreters, AA., vom 5. September 2024 Berufung (act. 2). Das Regionalgericht
Prättigau/Davos leitete die Berufung vom 5. September 2024 samt Urkunden (je im
Doppel) und Zustellcouvert mit Schreiben vom 6. September 2024 (Poststempel)
zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter (act. 1). Das Schreiben des
Regionalgerichts Prättigau/Davos ging beim Obergericht in der Folge am
9. September 2024 ein.
b) Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von
10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei der
Gerichtskasse einen Vorschuss von CHF 3'500.00 zu leisten (act. 5).
c) Nach Eingang des obgenannten Vorschusses wurde das Verfahren mit Verfügung
vom 30. September 2024 auf die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist beschränkt.
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Der Berufungsbeklagten wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um eine
Stellungnahme zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist einzureichen (act. 6).
d) Die Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 16. Oktober 2024 ging am
17. Oktober 2023 ein (act. 7).
e) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde dem Berufungskläger die von der
Berufungsbeklagten eingereichte Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 zur
Bedienung zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter
Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Allfällige
Bemerkungen zur Stellungnahme konnten innert 10 Tagen eingereicht werden
(act. 8).
f) Eine weitere Stellungnahme des Berufungsklägers datiert vom 24. Januar 2025
(act. 15).
g) Nachdem das Obergericht mit Verfügung vom 28. Januar 2025 der
Berufungsbeklagten die Eingabe vom 24. Januar 2025 zur Bedienung zugestellt hatte
(act. 16), nahm diese mit Schreiben vom 10. Februar 2025 nochmals Stellung (act.
17).
E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren O1Z 24 6
a) Der Berufungskläger und Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 16. September
2024 (Poststempel) die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der
Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2024 (act.
1).
b) Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde der Berufungsbeklagten und
Gesuchgegnerin im Verfahren betreffend Wiederherstellung einer Frist (O1Z 24 6)
das obgenannte Gesuch samt Beilagen zugestellt und eine Frist zur Einreichung einer
Gesuchantwort angesetzt (act. 3).
c) Dieser Aufforderung kam die Gesuchgegnerin innert Frist mit Eingabe vom 16.
Oktober 2024 nach (act. 4).
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d) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsteller die Gesuchantwort
vom 16. Oktober 2024 zur Bedienung zugestellt und diesem gleichzeitig die
Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen allfällige Bemerkungen zur Eingabe
einzureichen (act. 5).
e) Der Gesuchsteller nahm mit einer weiteren Eingabe vom 24. Januar 2025 Stellung
(act. 11).
f) Nachdem das Obergericht mit Verfügung vom 28. Januar 2025 der Gesuchgegnerin
die Eingabe vom 24. Januar 2025 zur Bedienung zugestellt hatte (act. 12), äusserte
sich diese mit Schreiben vom 10. Februar 2025 nochmals (act. 13).
Erwägungen
1. Vorbemerkungen
Am 1. Januar 2025 ist die Änderung der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 (ZPO,
SR 272) in Kraft getreten (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025,
N. 1 zu ; AS 2023 491). Die Übergangsbestimmung von gibt
den Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts für die dort
aufgeführten Bestimmungen wieder (derselbe, a.a.O., N. 3 zu ). Für die
Bestimmungen, die dort nicht aufgeführt sind, aber ebenfalls durch das Bundesgesetz vom
17. März 2023 eingefügt wurden, gilt dieser Grundsatz – im Umkehrschluss – nicht. Sie
unterstehen damit der intertemporalrechtlichen Grundordnung im 1. Kapitel der
Übergangsbestimmungen (Art. 404-407 ZPO). Gemäss gilt für
Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen rechtshängig sind, das bisherige
Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
Vor der Anwendung einer ZPO-Bestimmung gilt es im Folgenden also stets zu prüfen, ob
sie im Katalog von enthalten ist oder nicht. Dabei werden die einzelnen
Bestimmungen mit "Art. x aZPO" bezeichnet, falls auf eine Regelung der ZPO verwiesen
wird, die bis am 31. Dezember 2024 in Kraft ist (JAN HELLER, in: Lorenz Droese [Hrsg.],
Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung – Version 19.01.2025, N. 47 zu ,
https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo407f (besucht am 29. Oktober 2025). Das
neue Zivilprozessrecht wird mit "Art. x nZPO" referenziert. Falls kein "a" oder "n"
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https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo407f
vorangestellt wird, ist sowohl das unveränderte Recht vor als auch nach dem 1. Januar
2025 gemeint.
2. Formelles betreffend O1Z 24 4
2.1 Einheitlicher Entscheid
Weil das Berufungsverfahren (O1Z 2024 4) und das Fristwiederherstellungsverfahren (O1Z
2024 6) dieselben Parteien betreffen, offenkundig in einem sachlichen Zusammenhang
stehen und für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches diejenige Instanz sachlich
zuständig ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hat (Art. 149
aZPO; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl.
2021, N. 3 zu ), werden beide Verfahren im gleichen, vorliegenden Entscheid
beurteilt.
2.2 Rechtzeitigkeit der Berufung (O1Z 24 4)
2.2.1 Ausgangslage
a) Das obgenannte Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 30. September 2024
auf die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist beschränkt (act. 6).
b) Die Berufungsbeklagte stellt sich gemäss Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Berufung vom 5. September 2024 nicht
fristwahrend eingereicht worden ist (act. 7 S. 1). Sie verweist dabei auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 140 III 636. An dieser
Rechtsprechung ändere auch die [zum damaligen Zeitpunkt] bevorstehende ZPO-
Revision von nichts (act. 7 S. 2). Vorliegend könne keine Vorwirkung
von angenommen werden (act. 17).
c) In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 liess der Berufungskläger ausführen,
dass mit dem inzwischen in Kraft getretenen eine
Verdeutlichung und Konkretisierung einer Gesetzeslücke vorgesehen gewesen sei
(act. 15 S. 1). Diese neue Bestimmung sei im Sinne einer Vorwirkung bei der
Auslegung von zu berücksichtigen (act. 15 S. 2). Im Übrigen
gelte der neue gemäss auch für Verfahren,
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die bei Inkrafttreten der Revision rechtshängig seien. Somit sei vorliegend Art. 143
Abs. 1bis nZPO auf die versehentlich falsche Zustellung der Berufung bindend zu
berücksichtigen.
d) Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Demnach ist zu prüfen, ob die
Berufungsschrift vom 5. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde und darauf
einzutreten ist (O1Z 2024 4). Sollte die Berufungsschrift vom 5. September 2025 nicht
rechtzeitig erfolgt sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob alternativ die
Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Berufungsfrist nach erfüllt
sind (O1Z 2024 6).
2.2.2 Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsschrift vom 5. September 2024
a) Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid BGE 140 III 636 mit der Frage nach
der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die
rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht
wurde. Gemäss Bundesgericht äussert sich die ZPO nicht zur Frage der Fristwahrung
durch Rechtsmitteleingaben, die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen
Behörde eingereicht wurden, und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher
Eingaben an die zuständige Instanz (BGE 140 III 636 E. 3.2 m.w.H.). Ob das
Schweigen der ZPO zu diesen Fragen ein qualifiziertes ist oder ob die ZPO
diesbezüglich unvollständig, mithin lückenhaft ist und zu ergänzen wäre, liess das
Bundesgericht in einem anderen Entscheid offen (Urteil des Bundesgerichts
5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.2).
Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen schweigen die Materialien zu diesem
Thema und sind wenig aufschlussreich (BGE 140 III 636 E. 3.3). wurde
in den eidgenössischen Räten entsprechend dem Entwurf des Bundesrates (dort
Art. 141), der keine Fristwahrung und Weiterleitungspflicht vorsah, wörtlich ohne
Diskussion angenommen (AB 2007 S. 513 f.; AB 2008 N 945). Trotz einer
ausdrücklichen Abstimmung auf die Regelung von Art. 48 Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110) wurde dessen Abs. 3, der die Fristwahrung bei Einreichung an
eine unzuständige Behörde regelt, nicht übernommen. Dies könnte an ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers denken lassen und sich etwa dadurch
erklären, dass eine Fristwahrung und entsprechende Weiterleitungspflicht bei
rechtzeitiger Einreichung bei irgendeiner "unzuständigen eidgenössischen oder
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kantonalen Behörde" in dieser umfassenden Reichweite in den jeweiligen kantonalen
Zivilverfahren zu weit ginge, da aufgrund der unterschiedlichen Gerichtsorganisation
in den Kantonen nicht stets zweifelsfrei klar wäre, welche kantonale Behörde
zuständig ist, an welche die Eingabe weiterzuleiten wäre (BGE 140 III 636 E. 3.3; vgl.
auch die Begründung in der Botschaft zur ZPO [BBI 2006 7277 zu Art. 61] für den
Verzicht auf die Statuierung einer Weiterleitungspflicht im Rahmen der Regelung
nach ).
Das Bundesgericht erkennt in einen allgemeinen
verfahrensrechtlichen Grundsatz, der über das Bundesgerichtsgesetz hinaus auf die
gesamte schweizerische Rechtsordnung Anwendung findet (BGE 140 III 636 E. 3.5).
Der Grundsatz bezweckt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres
Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht wird, wenn sie ein
Rechtsmittel versehentlich bei einer unzuständigen Behörde einreicht. Dies dient der
Vermeidung übertriebener Formstrenge und ist Ausdruck des Verbots des
überspitzten Formalismus, das wiederum Teil des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes des Verbots formeller Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101) ist (vgl. BGE 121 I 93 E. 1d; BGE 135 I 6 E. 2.1).
Der Rechtsgrundsatz ist immer dann anwendbar, wenn die unrichtige Einreichung auf
einem Versehen, auf Zweifeln oder auf einer irreführenden Belehrung beruht.
Hingegen findet die Norm keine Anwendung, wenn die unzuständige Instanz bewusst
angerufen wurde (BGE 140 III 636 E. 3.5).
Es erscheint daher gerechtfertigt, mit der einhelligen Lehre anzunehmen, dass
bezüglich Fristwahrung bei rechtzeitiger versehentlicher Einreichung eines
Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde kein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, und demnach für eine Anwendung des
erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes auch im Bereich der Rechtsmittel der
ZPO Raum besteht (BGE 140 III 636 E. 3.6). Die Anwendung des aus Art. 48 Abs. 3
BGG abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes zur Fristwahrung bei
irrtümlicher Einreichung eines Rechtsmittels soll jedoch nicht grenzenlos sein (BGE
140 III 636 E. 3.6). Namentlich ist den berechtigten Bedenken gegen eine zu
weitreichende Fristwahrungsregelung in Anbetracht der uneinheitlichen kantonalen
Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund kann die
Fristwahrung nicht auf beliebige kantonale Behörden oder gar Bundesbehörden
erstreckt werden. Vielmehr erscheint die in der Lehre teils vertretene Beschränkung
auf die Einreichung bei der Vorinstanz (iudex a quo) als sachgerecht. Dies ist
insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Zivilprozessordnung klare Vorgaben zur
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Einreichungsinstanz enthält (vgl. , , ) und darüber hinaus
die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiert (). Bei
ordnungsgemässer Belehrung sollte eine irrtümliche Einreichung kaum vorkommen.
Eine weitergehende Anwendung – etwa auf Rechtsmittelschriften, die bei nicht mit
der Sache befassten, innerkantonalen, ausserkantonalen oder Bundesbehörden
eingereicht wurden – kommt daher nicht in Betracht. In solchen Fällen kann die Frist
nur dann als gewahrt gelten, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch
innerhalb der Frist an die zuständige Instanz weiterleitet, wozu sie gesetzlich nicht
verpflichtet ist.
b) Wird der angeführte Leitentscheid konsultiert, ergibt sich klar, dass eine irrtümliche
Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Instanz nur dann als
fristwahrend gilt, wenn diese Instanz entweder die Vorinstanz (iudex a quo) ist oder
das Rechtsmittel rechtzeitig noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet
wird. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Berufung vom 5. September 2024
wurde zwar innert Frist (am letzten Tag) bei einer unzuständigen Behörde eingereicht,
jedoch handelte es sich hierbei nicht um den iudex a quo, sondern um das
Regionalgericht Prättigau/Davos. Dieses war nicht mit der vorinstanzlichen
Beurteilung der Sache befasst und fällt daher nicht unter den durch die
Rechtsprechung privilegierten Anwendungsbereich des aus
abgeleiteten Grundsatzes. Zudem hätte das Regionalgericht die Berufung am letzten
Tag der Rechtsmittelfrist, d. h. am 5. September 2024, an das zuständige Obergericht
weiterleiten müssen, damit die Frist als gewahrt hätte gelten können. Aus objektiven
Gründen (Eingang am 6. September 2024) war eine solche fristgerechte
Weiterleitung jedoch nicht möglich. Damit fehlt es an einer der zentralen
Voraussetzungen für die analoge Anwendung von , wie sie in BGE
140 III 636 dargestellt werden.
Hätte der Berufungskläger seine Eingabe einen Tag früher eingereicht und hätte das
Regionalgericht sie noch am nachfolgenden Tag weitergeleitet, wäre auf die Berufung
ohne Weiteres einzutreten gewesen. Ebenso wäre gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein Eintreten erfolgt, wenn die Eingabe an das Kantonsgericht als
Vorinstanz (iudex a quo) adressiert worden wäre. Da jedoch weder eine fristgerechte
Weiterleitung noch eine Einreichung beim iudex a quo vorliegt, ist die Berufungsschrift
vom 5. September 2024 im Lichte der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als nicht fristgerecht zu qualifizieren. Ein Eintreten unter diesem Titel ist deshalb
ausgeschlossen.
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2.2.3 Zur letzten ZPO-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2025)
a) Gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen gilt
folgendes: Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen
schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein
anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die
Eingabe von Amtes wegen weiter. In seiner Medienmitteilung vom 2. März 2018 führte
der Bundesrat unter anderem aus, dass er den Umgang mit Eingaben an ein
offensichtlich unzuständiges schweizerisches Gericht oder an eine falsche Behörde
anwendungsfreundlicher gestalten wolle (news.admin.ch/de/nsb?id=69961,
aufgerufen am 28. November 2025). Zukünftig soll dies auch im Anwendungsbereich
der ZPO nicht nur für den Fall der rechtzeitigen versehentlichen Einreichung der
Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo (= entscheidendes vorinstanzliches
Gericht) statt dem iudex ad quem (= Rechtsmittelgericht) gelten, sondern allgemein
bei versehentlichen Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte in der Schweiz
(vgl. dazu Praxis dargestellt in E. 2.2.2). Im Vorentwurf zur Revision wurde noch
vorgesehen, dass die Norm nur im Falle einer Eingabe an ein "offensichtlich"
unzuständiges schweizerisches Gericht zur Anwendung gelangt. Der Nationalrat
strich jedoch den Begriff "offensichtlich", da er davon ausging, dass es ansonsten zu
Auslegungsproblemen in der Praxis käme (AmtIBull NR 2022 S. 670, 672, 697). Die
Weiterleitungspflicht ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und gilt auch bereits im
Schlichtungsverfahren (vgl. Botschaft ZPO 2020 2747). Keine Eingrenzung ist bei den
Gerichten innerhalb der Schweiz vorgesehen (LÖTSCHER/PLATTNER, SZZP 2023
S. 699). Die Norm setzt voraus, dass das angerufene Gericht unzuständig ist
(NICOLAS FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 4e zu Art. 143
ZPO). Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn sich die Partei bewusst für das vermeintlich unzuständige Gericht
entscheidet (vgl. LÖTSCHER/PLATTNER, a.a.O., S. 706). Ein Verschulden schliesst die
Geltendmachung eines Irrtums grundsätzlich nicht aus (dieselben, a.a.O, S. 708).
Das unzuständige Gericht hat die Eingabe beförderlich an das zuständige Gericht
weiterzuleiten (Botschaft ZPO 2020 2748).
b) Zusammenfassend ist unstrittig, dass im hypothetischen Fall, dass die einschlägige
Gesetzesrevision bereits am 5. September 2024 in Kraft gewesen wäre, die beim
Regionalgericht eingereichte Berufungseingabe des Berufungsklägers – trotz ihrer
Adressierung an eine unzuständige Gerichtsbehörde – als rechtzeitig erfolgt zu
Seite 11
https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=69961
betrachten wäre. In Anwendung der neuen Rechtslage wäre somit auf die Berufung
vom 5. September 2024 einzutreten. Der Umstand, dass das Regionalgericht die
Eingabe erst am 6. September 2024 an das zuständige ausserkantonale Obergericht
weiterleitete, wäre unter Geltung des revidierten Rechts nicht entscheidrelevant, da
dieses ausdrücklich vorsieht, dass die irrtümliche Einreichung bei einer
unzuständigen Behörde die Fristwahrung nicht beeinträchtigt, sofern die Eingabe
fristgerecht und irrtümlich erfolgt, was vorliegend bejaht werden kann. Indes trat die
Gesetzesänderung unbestritten erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Es stellt sich daher
die Frage, ob sich aus intertemporalrechtlicher Sicht – d.h. aus den massgeblichen
Übergangsbestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts – eine Rückwirkung ergibt, die zugunsten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen ist.
2.2.4 Intertemporalrechtliche Aspekte
a) Das Bundesgericht wendet den Grundsatz von ZGB sinngemäss auf
Verfahrensregeln an (BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 115 II 97 E. 2c;). Demzufolge sind
diese grundsätzlich ab Inkrafttreten sofort anwendbar (vgl. CORDULA LÖTSCHER, in:
Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 zu ). Das intertemporale
Zivilprozessrecht kennt für rechtshängige Prozesse prinzipiell zwei Lösungs- bzw.
Grundsätze (WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu ). Entweder wird
kollisionsrechtlich die Weitergeltung des bisherigen, formell ausser Kraft stehenden
Gesetzes angeordnet (Grundsatz der Nichtrückwirkung), oder das Intertemporalrecht
wirkt insofern zurück, als es fingiert, dass die bisherigen Vorgänge unter der
Geltungsherrschaft des in Kraft stehenden Gesetzes erfolgt seien (SUSANNE SCHOCH,
Das intertemporale Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1959, S. 25 ff.). Ein Beispiel für
eine solche Nichtrückwirkung ist die Einführung der schweizerischen
Zivilprozessordnung. Gemäss gilt für die bei Inkrafttreten der ZPO
rechtshängigen Verfahren bis zu deren Abschluss vor der betroffenen Instanz das
alte Verfahrensrecht. Das Inkrafttreten der ZPO hatte wichtige Änderungen in der
Praxis des Zivilprozesses in der Schweiz mit sich gebracht. Daher rechtfertigte es
sich, diese Übergangsbestimmung einzuführen und vom Grundsatz der sofortigen
Anwendung des neuen Prozessrechts abzuweichen. Insofern eine Rückwirkung
gesetzlich vorgesehen ist, gilt die sogenannt echte Rückwirkung als verpönt. Dies,
weil diese auf bereits entstandene Prozesswirkungen Einfluss nehmen will. Demnach
kann es sich nur um eine unechte Rückwirkung in dem Sinne handeln, dass das neue
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Gesetz auf die weitere Entwicklung des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses
wirkt (WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu ). Der Grundsatz der sofortigen
Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts ist allerdings bei grösseren
Gesetzesrevisionen wenig geeignet, weil die Rechtspositionen der Parteien unter
bisherigem Verfahrensrecht gewahrt bleiben müssen (derselbe, a.a.O., N. 5 zu
). Bei solchen Gesetzesrevisionen stellen vielmehr die lex tempus actus
und das Rückwirkungsverbot die obersten Grundsätze des intertemporalen
Zivilprozessrechts dar (GERARDO BROGGINI, Das intertemporale Privatrecht, in:
Gutzwiller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht (SPR), Bd. 1, Basel 1969,
S. 422).
b) Nach gilt – nebst diversen weiteren
Bestimmungen – auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März
2023 rechtshängig sind. Sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf der
massgeblichen Gesetzesrevision enthielten keine übergangsrechtliche Bestimmung
(vgl. Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13. April 2021 S. 32). Zur Klarstellung
wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eine
Übergangsbestimmung in eingefügt, welche mittels Auflistung
bestimmter geänderter Normen den gleichen Mechanismus enthält wie der heutige
. enthält die Übergangsbestimmung für die am 1.
Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision vom 17. März 2023 (WILLISEGGER,
a.a.O., N. 3 zu m.w.H.). Anknüpfungstatbestand von ist
das Verfahren, das Rechtsschutzgesuch, das vor der kantonalen
Rechtspflegeinstanz rechtshängig ist (derselbe, a.a.O., N. 12 zu ).
Kollisionsrechtlich ist ohne Belang, vor welcher Verfahrensinstanz das
Rechtsschutzgesuch rechtshängig ist (Schlichtungsinstanz, erstinstanzliche
Entscheidungsinstanz, Rechtsmittelinstanz oder Vollstreckungsinstanz) und in
welchem Verfahrensstadium es sich befindet (Instruktionsstadium, Hauptstadium,
Entscheidstadium). Anknüpfungspunkt ist die Rechtshängigkeit (derselbe, a.a.O., N.
13 zu ). Wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung (d.h. vor
dem 1. Januar 2025) rechtshängig geworden ist, wird es über
angeknüpft. In diesem Fall ist das neue Recht anwendbar, das mit dem Inkrafttreten
ab sofort und pro futuro während der Rechtshängigkeit gilt (derselbe, a.a.O., N. 14 zu
). Tritt die Rechtshängigkeit erst nach dem Inkrafttreten (nach dem 1.
Januar 2025) ein, so liegt überhaupt keine kollisionsrechtliche Konstellation vor
(derselbe, a.a.O., N. 13 zu ).
Seite 13
Die Auslegung von wirft mehrere Fragen auf. Da diese Bestimmung
im Parlament ohne Diskussion verabschiedet wurde, ist es schwierig, den Willen des
Gesetzgebers zu eruieren (GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI,
Newsletter ZPO Online 2024-N13 vom 11. Dezember 2024, Rz. 14 zu ,
siehe ZPO-Revision 2025: , aufgerufen am 29. Oktober 2025). Die
angeführten Autoren vertreten die Auffassung, dass eine Vorwirkung
für die darin aufgeführten, als sofort anwendbar erklärten Bestimmungen schafft
(dieselben, a.a.O., Rz. 37 zu ). Zur Begründung führen sie aus, da ein
Verfahren mehrere Monate oder sogar Jahre dauern könne, müssten diese auch in
Verfahren berücksichtigt werden, die im Jahre 2024 eingeleitet worden seien. Die
Tragweite dieser Vorwirkung hange von der jeweiligen Bestimmung ab.
Bezugnehmend auf führen sie aus, dass eine Eingabe als
rechtzeitig erfolgt gelte, wenn sie irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen
Gericht eingereicht worden sei (dieselben, a.a.O., Rz. 39 zu ). Die
Eintretensvoraussetzungen sollten grundsätzlich so bald als möglich geprüft werden
(BGE 140 III 159 E. 4.2.4), sodass die Vorwirkung dieser Bestimmungen nur für
Klagen und Schlichtungsgesuche zum Tragen komme, die gegen Ende 2024 erfolgt
seien, vorbehältlich eines früher eingereichten, aber vom Gericht oder der
Schlichtungsbehörde sistierten Verfahrens. Die gegenteilige Auffassung vertritt
HELLER (a.a.O., N. 47 zu ), der von einer Weiterleitungspflicht
erst ab 1. Januar 2025 ausgeht.
c) Zu beurteilen ist, ob die Übergangsbestimmung von eine
rückwirkende Anwendung von auch auf solche
Verfahrenshandlungen anordnet, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung
vorgenommen wurden. Da es sich um eine erst kürzlich in Kraft getretene
Gesetzesrevision handelt, fehlt es – von wenigen vorstehenden Ausnahmen
abgesehen – an einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie an
gefestigter Lehre. Die Auslegung der massgebenden Normen hat sich daher in erster
Linie am Gesetz selbst zu orientieren. Für die Gesetzesauslegung sind die
anerkannten Methoden der Rechtsanwendung heranzuziehen. In Übereinstimmung
mit der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein pragmatischer Methodenpluralismus
zur Anwendung, bei welchem die grammatikalische, systematische, historische sowie
teleologische Auslegung in einer wertenden Gesamtschau berücksichtigt werden
(BGE 136 III 23 E. 6.6; 135 III 112 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2010
vom 4. November 2010 E. 2 ff.). Ziel dieser Auslegung ist es, den Sinn und Zweck
(ratio legis) der massgebenden Bestimmungen – hier in Verbindung
Seite 14
https://www.zpo-cpc.ch/de/zpo-revision-2025-art-407f-nzpo/
mit – zu ermitteln und so deren sachgerechte Anwendung im
konkreten Kontext sicherzustellen.
d) Der Wortlaut einer Bestimmung bildet den Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung.
Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen
werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am
"wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei (Urteil des Bundesgerichts
4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1). Der Wortlaut der Übergangsbestimmung
in , wonach die neuen Bestimmungen "auch für Verfahren gelten, die
bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind", lässt offen, ob
darunter auch Verfahrenshandlungen zu verstehen sind, die vor dem Inkrafttreten der
Revision vorgenommen wurden. Aus grammatikalischer Sicht wird lediglich der
zeitliche Anknüpfungspunkt auf das Verfahren als solches und dessen
Rechtshängigkeit festgelegt, ohne dass ausdrücklich auf bereits abgeschlossene
Verfahrensschritte Bezug genommen wird. Der Wortlaut enthält insofern
Interpretationsspielraum und erlaubt keine eindeutige Aussage darüber, ob die neue
Verfahrensregelung rückwirkend auf bereits vorgenommene Handlungen
anzuwenden ist. Die grammatikalische Auslegung vermag demnach für sich allein
genommen keine abschliessende Klärung der hier streitentscheidenden Frage
herbeizuführen und bedarf der Ergänzung durch die weiteren anerkannten
Auslegungselemente.
Im Rahmen der systematischen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der
Gesetzgeber in früheren Revisionen der Zivilprozessordnung deutlichere
Formulierungen gewählt hat, um die zeitliche Anwendbarkeit neuen Rechts zu regeln.
So bestimmt etwa im Zusammenhang mit der Revision vom
28. September 2012 ausdrücklich, dass in bei Inkrafttreten rechtshängigen Verfahren
das neue Recht lediglich für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens zur Anwendung gelangt. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass eine
vergleichbare Klarstellung im hier relevanten fehlt. Der Umstand, dass
der Gesetzgeber auf eine entsprechende Einschränkung verzichtet hat, könnte
dahingehend interpretiert werden, dass der Anwendungsbereich der neuen
Bestimmung – namentlich von – auch Verfahrenshandlungen
umfasst, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. In diese Richtung weisen
etwa GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI hin (oben E. 2.2.4 lit. b).
Indessen erscheint eine solche Interpretation im systematischen
Gesamtzusammenhang der schweizerischen Zivilprozessordnung als problematisch.
Die rückwirkende Anwendung prozessualer Normen auf bereits abgeschlossene
Seite 15
Verfahrenshandlungen berührt in der Regel wohlerworbene Verfahrensrechte und
kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Das Institut der echten Rückwirkung
ist in der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich verpönt (WILLISEGGER,
a.a.O., N. 5 zu ). Vorliegend fehlt es an einer solchen klaren Anordnung.
Die Formulierung von lässt zwar Interpretationsspielraum offen,
vermag aber – grammatikalisch betrachtet – nicht die Annahme zu stützen, dass von
einem grundlegenden Bruch mit dem zivilprozessualen Grundsatz der
Nichtrückwirkung ausgegangen werden kann. Vielmehr spricht die Systematik der
Zivilprozessordnung – namentlich auch die Kommentarliteratur von WILLISEGGER –
dafür, dass die Neuregelung lediglich auf die weitere Verfahrensentwicklung in bereits
rechtshängigen Verfahren Anwendung findet und keine Rückwirkung auf bereits
abgeschlossene Verfahrenshandlungen entfalten soll.
Aus historischer Perspektive ist festzuhalten, dass sowohl der Vorentwurf von 2018
als auch der Entwurf vom 26. Februar 2020 keine ausdrückliche
Übergangsbestimmung enthielten (vgl. Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13. April
2021 S. 32; GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI, a.a.O., N. 11 zu Art.
407f ZPO). Unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Grundsatzes, wonach neue
prozessuale Bestimmungen grundsätzlich ab Inkrafttreten gelten und eine echte
Rückwirkung unzulässig ist, legt dies nahe, dass der Gesetzgeber mit dem
ursprünglichen Verzicht auf eine Übergangsregelung keine rückwirkende Geltung von
bezweckte. Diese Schlussfolgerung wird weiter gestützt durch
die bis zum Inkrafttreten der Revision bestehende klare Rechtsprechung des
Bundesgerichts, welche lediglich die Falscheinreichung beim iudex a quo zuliess.
Diese Judikatur war gefestigt und schloss insoweit einen Interpretationsspielraum
aus. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dem anwaltlich vertretenen
Berufungskläger bekannt war. Vor diesem Hintergrund vermag auch die historische
Auslegung keine Anhaltspunkte zu liefern, die eine rückwirkende Anwendung von
auf vor dem 1. Januar 2025 vorgenommene
Verfahrenshandlungen rechtfertigen würden.
Der Sinn und Zweck von liegt darin, Rechtsuchende davor zu
bewahren, ohne zwingenden Grund von der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren durch
die zuständige Instanz ausgeschlossen zu werden. Es soll verhindert werden, dass
formale Fehler – namentlich die versehentliche Einreichung von Rechtsmitteln bei
einem unzuständigen Gericht – zu einem endgültigen Anspruchsverlust führen
(MARTIN TANNER, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische
Seite 16
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 18 zu ; JURIJ BENN, in: Basler
Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu ).
Die Neuregelung erweitert diesen Schutz dahingehend, dass nicht mehr nur die
rechtzeitige, versehentliche Einreichung der Berufung oder Beschwerde beim iudex
a quo anstelle des iudex ad quem berücksichtigt wird (vgl. BGE 140 III 636), sondern
künftig generell sämtliche, versehentliche Eingaben bei unzuständigen Gerichten –
wie in den begleitenden Materialien ausdrücklich hervorgehoben – Anwendung finden
sollen. Obgleich diese anwenderfreundliche Regelung und der damit verbundene
Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich zu begrüssen sind, ist dennoch zu
bezweifeln, dass der Gesetzgeber mit eine echte Rückwirkung im
engeren Sinne beabsichtigte. Eine solche rückwirkende Anwendung würde zu
erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die mit den Grundprinzipien der
Rechtssicherheit und Verfahrensfairness nicht vereinbar sind (siehe dazu IVO
SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 20 ff. zu ; WILLISGGER, a.a.O., N. 5
zu ). Zur Illustration: Würde ein Rechtsuchender in einem Verfahren, das
kurz vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde, noch im November 2024 eine
Verfahrenshandlung bei einer unzuständigen Behörde vornehmen, und diese
Behörde unterliesse die fristwahrende Weiterleitung an die zuständige Instanz, so
wäre der Rechtsuchende nach bisheriger Rechtsprechung als säumig anzusehen.
Wäre das gleiche Verfahren erst im Januar 2025 abgeschlossen, müsste die gleiche
Verfahrenshandlung – bei Annahme einer Rückwirkung – als rechtzeitig erfolgt
betrachtet werden.
Diese Differenzierung aufgrund eines geringfügigen zeitlichen Unterschieds würde zu
einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und wäre nicht vertretbar. Aus
teleologischer Sicht gebietet es daher die Zwecksetzung der Norm, eine echte
Rückwirkung auszuschliessen.
e) Im Rahmen einer gesamtheitlichen Auslegung von ist davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber – im Einklang mit der früheren Regelung in Art.
407a ZPO – lediglich eine unechte Rückwirkung beabsichtigte, welche die
Anwendung des neuen Rechts auf die weitere Entwicklung bereits rechtshängiger
Verfahren beschränkt (derselbe, a.a.O., N. 5 zu ). Der Umstand, dass
im Unterschied zu weniger explizit formuliert ist,
vermag die Annahme einer echten Rückwirkung nicht zu rechtfertigen. Eine solche
Interpretation wäre mit den grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der
Seite 17
Verfahrensgerechtigkeit nicht vereinbar und würde zudem zu unvertretbaren
Ungleichbehandlungen führen. Folglich ist bei Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis
i.V.m. von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Dies bedeutet,
dass Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung
vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht unter die neuen Bestimmungen fallen (so
auch HELLER, a.a.O., N. 47 zu ). Im vorliegenden Fall erfolgte die
Eingabe des Berufungsklägers nicht fristgerecht, weshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht darauf einzutreten ist.
f) Interessant erscheint in diesem Kontext ein jüngeres Urteil des Obergerichts Zürich
vom 14. Januar 2025 (PS240228-O/U E. 2.1). Obschon im dortigen Verfahren die
Rechtsmitteleingabe im November 2024 irrtümlicherweise an den iudex a quo und
nicht an den iudex ad quem gerichtet wurde, was unter Berücksichtigung der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unproblematisch gewesen
wäre, verweist das Obergericht Zürich in seinem Urteil diesbezüglich lediglich auf den
neuen sowie die Übergangsbestimmung des ,
ohne die geltende Rechtsprechung explizit zu erwähnen. In diesem Zusammenhang
existiert demnach kantonale Rechtsprechung, welche die Auffassung vertritt, der
neue finde auch auf Verfahrenshandlungen Anwendung, die
in einem weiterhin rechtshängigen Verfahren vor dem 1. Januar 2025 vorgenommen
wurden. Folgt man dieser ausserkantonalen, zweitinstanzlichen Rechtsprechung,
müsste im vorliegenden Fall auf die Berufung vom 5. September 2024 eingetreten
werden.
Einmal abgesehen vom Umstand, dass die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich
ihre Auffassung im erwähnten Urteil mit keinem Wort begründet, steht die damit zum
Ausdruck gebrachte Meinung im Widerspruch zu den oben aufgezeigten
Grundsätzen des intertemporalen Zivilprozessrechts. Demgegenüber stellt der
Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. Februar 2025 die Rechtslage rund um das Inkrafttreten von Art. 143 Abs. 1bis
nZPO differenziert dar und überzeugt auch mit seiner Schlussfolgerung, dass die
Bestimmung von erst nach Ergehen des angefochtenen
Beschlusses in Kraft getreten und damit nicht anwendbar ist (Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich, VB250002-O/U vom 10. Februar
2025 E. 3.2). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem sich die umstrittene
Rechtshandlung, d.h. die Einreichung der Berufungserklärung, unter der Herrschaft
des alten Rechts ereignete, als die Bestimmung von noch
nicht in Kraft war.
Seite 18
2.2.5 Vorwirkung
Zwar ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, eine
zukünftige, noch nicht in Kraft getretene Gesetzesänderung bei der Auslegung einer
bestehenden Norm im Sinne einer Vorwirkung mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 141 II 297
E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1). Dies setzt
jedoch voraus, dass die Revision nicht zu einer grundlegenden Systemänderung führt,
sondern lediglich der bestehenden Rechtslage eine klarstellende oder ergänzende
Funktion zukommt – etwa im Sinne einer Konkretisierung der bisherigen Praxis oder zur
Schliessung einer Rechtslücke (vgl. auch BGE 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d; Urteile
des Bundesgerichts 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 5.5.2, 5A_336/2015 vom 3. März
2016 E. 4.3.3 und 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen hielt das Bundesgericht auch nach Bekanntgabe
des Inkrafttretens der ZPO-Revision an seiner bisherigen, restriktiven Praxis fest und sah
keine Veranlassung, die zukünftige Rechtslage in seine Auslegung miteinzubeziehen. Zum
anderen wurde mit der Revision von keine blosse Klarstellung oder
Lückenfüllung vorgenommen, sondern ein Systembruch vollzogen. Die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung, die nur die Falscheinreichung beim iudex a quo im
Rahmen von Berufung oder Beschwerde tolerierte (BGE 140 III 636 E. 3.6), wurde durch
die neue gesetzliche Regelung ausdrücklich aufgehoben. Eine vom Berufungskläger
geltend gemachte Vorwirkung der neuen Rechtslage scheidet daher ebenfalls aus.
2.2.6 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Wortlaut der Übergangsbestimmung
von noch die systematische, historische oder teleologische Auslegung eine
rückwirkende Anwendung von auf Verfahrenshandlungen
rechtfertigen, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 vorgenommen wurden. Eine
echte Rückwirkung ist im schweizerischen Zivilprozessrecht grundsätzlich unzulässig,
sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und durch überwiegende Interessen
gerechtfertigt ist. Eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt im vorliegenden Fall, ebenso
wenig sind Interessen ersichtlich, die für eine echte Rückwirkung sprechen. Im Übrigen
würde eine rückwirkende Anwendung nicht nur gegen zentrale zivilprozessuale
Grundprinzipien verstossen, sondern auch zu stossenden Ungleichbehandlungen führen –
namentlich dann, wenn das Schicksal einer Eingabe einzig vom zufälligen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung abhängig wäre. Unter Berücksichtigung der bis zur Revision
Seite 19
klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche die Wahrung der Frist bei
Falscheinreichung ausschliesslich für den Fall der Eingabe an den iudex a quo anerkannte
– sowie des Umstands, dass die relevante Verfahrenshandlung mehrere Monate vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte, erscheint ein Eintreten auf die Berufung vom
5. September 2024 weder gestützt auf noch unter dem Aspekt einer
Vorwirkung von sachgerecht. Folglich wäre im vorliegenden Fall
grundsätzlich ein Nichteintreten angebracht. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach vorliegen und
gegebenenfalls ein Eintreten auf diesem Wege doch noch erfolgen kann.
3. Formelles betreffend O1Z 24 6
3.1 Verfahren der Wiederherstellung (O1Z 24 6)
Im Einklang mit der massgeblichen Bestimmung von gab das Obergericht
der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die säumige Partei glaubhaft zu machen habe,
dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (), ist das
summarische Verfahren die zweckmässige Verfahrensart (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Korn-
mentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu ; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O.,
N. 3a zu ). Die ZPO enthält keine Bestimmungen, welches Gericht den
entsprechenden Entscheid trifft (vgl. ). Damit wäre für die sachliche
Zuständigkeit an sich das kantonale Recht massgebend. Das Justizgesetz weist hierzu
jedoch auch keine Regelungen auf. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt zweckmässig,
dass jenes Gericht zum Entscheid berufen ist, welches über die nachzuholende
Prozesshandlung, d.h. über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden hat (dieselben,
a.a.O., N. 3 zu mit weiteren Hinweisen; GOZZI, a.a.O., N. 2 zu ).
Demnach ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Frist
für die Erhebung einer Berufung an das Obergericht die beschliessende Abteilung des
Obergerichts sachlich zuständig.
3.2 Rechtzeitigkeit des Gesuchs
Seite 20
Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem
Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes
Verschulden trifft (). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist
innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ().
Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist. Zuständig hierfür
ist die Rechtsmittelinstanz (statt vieler: TANNER, a.a.O., N. 31 zu ). Als weitere
Voraussetzung darf die Wiederherstellung für den Ausgang des Prozesses nicht
offensichtlich unerheblich, d.h. für den Entscheid in der Sache selbst ohne jede Bedeutung
sein. Dies wird zwar in nicht ausdrücklich normiert, ergibt sich aber aus dem
erforderlichen Rechtsschutzinteresse der säumigen Partei.
Das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers ist vorliegend offenkundig gegeben,
nachdem er mit der Berufung im Hauptverfahren O1Z 24 4 den erstinstanzlichen Entscheid
nicht akzeptieren will. Die angeführte zehntägige Frist ist mit dem
Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. September 2024 gewahrt, zumal der Gesuchsteller
von seiner Säumnis frühestens am 7. September 2024 erfahren konnte (vgl. act. 1).
Folglich ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. September 2024 einzutreten.
4. Materielles betreffend O1Z 24 6
4.1 Vorbringen des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller beantragt, dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung der
Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2024
einzuräumen sei (act. 1 S. 1). Der Antrag erfolge aus prozessualer Vorsicht und zur
Wahrung der Frist gemäss für den Fall, dass das Obergericht wider
Erwarten die am 5. September 2024 vorgenommene Zustellung der Berufungsbegründung
für verspätet erachte. Zur Begründung betreffend der Fristwiederherstellung führt er im
Wesentlichen aus, dass auf Seite 1 der Berufungsbegründung die richtige Adresse der
Berufungsinstanz, nämlich diejenige des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
festgehalten worden sei. Die Berufung sei ususgemäss per Einschreiben versandt worden,
wobei im Postbüchlein ebenfalls die richtige Adresse des Obergerichts eingetragen worden
sei (act. 1 S. 2). Es sei ersichtlich, dass gleichentags auch ein Einschreiben an das
Regionalgericht Prättigau/Davos geschickt worden sei. Im Nachhinein hätte festgestellt
werden müssen, dass das Sekretariat offenbar versehentlich auf beide C4-Couverts
Etiketten mit der Adresse des Regionalgerichts geklebt habe. Unglücklicherweise habe
Seite 21
auch der Postbeamte dieses Versehen beim Abstempeln nicht bemerkt, sondern habe
bestätigt, dass die Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden geschickt worden
sei. So sei es gekommen, dass die Berufung versehentlich an das offensichtlich
unzuständige Regionalgericht versandt worden sei, anstatt an das Obergericht. Falls die
bereits in den vorstehenden Erwägungen erläuterten Ausführungen des Gesuchstellers zur
Eintretensfrage im Hauptverfahren nicht bereits genügen würden, um die Zustellung vom
5. September 2024 als rechtzeitig anzusehen, müsse das Versehen als derart leicht
eingestuft werden, dass die Wiederherstellung der Frist gestützt auf
zuzulassen sei (act. 1 S. 3).
Diese Ausführungen würden genügen, um prüfen zu können, ob eine Partei glaubhaft
gemacht habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe und deshalb eine Frist
wiederhergestellt werden könne (act. 11 S. 1). Aus Beilage 2 sei ersichtlich, dass die im
Postbüchlein – vom Unterzeichnenden selbst – eingetragene Adresse noch korrekt
gewesen sei, auf die Etikette dann jedoch eine falsche Adresse geschrieben worden sei,
was dann fatalerweise auch vom Postbeamten bei der Annahme am Postschalter nicht
bemerkt worden sei. Die bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Versehen in
diesem Zusammenhang werde in der Lehre heftig kritisiert und entspreche auch nicht der
älteren Praxis verschiedener Kantone. In der Lehre bestehe die einhellige Auffassung, dass
Fehler von Hilfspersonen zu einer Exkulpation des Rechtsvertreters führen sollten, wenn
die Hilfs-person genügend instruiert worden sei. Für das Erstellen einer Adressetikette
bedürfe es keiner rechtlichen Kenntnisse; eine Sekretärin mit über zehnjähriger Erfahrung
sei dazu ohne Weiteres in der Lage und das funktioniere auch tausendfach (act. 11 S. 1 f.).
In die-sem Sinn erscheine es ohne weiteres zulässig, dass Rechtsanwälte einfachste
Verrichtungen dem Sekretariat überliessen, zumal vorliegend die korrekte Adresse im
Postbüchlein eingetragen worden sei und so noch von einer zusätzlichen Kontrolle hätte
ausgegangen werden dürfen. Die Voraussetzungen von seien somit
erfüllt (act. 11 S.2).
4.2 Vorbringen der Gesuchgegnerin
Die Gesuchgegnerin bringt dagegen vor, dass der Gesuchsteller nicht explizit festgehalten
habe, inwieweit Gründe für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist vorliegen würden
(act. 4 S. 1). Vielmehr erkläre der Gesuchsteller ein Kanzleiversehen und gehe davon aus,
dass bereits jetzt in Kraft zu setzen sei. Damit gehe der Gesuch-
steller am eigentlichen Verfahrensgegenstand vorbei. Versehen, Vergesslichkeit und
ähnliche Gründe würden keine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermögen, gerade für
Seite 22
Rechtsanwälte würden diesbezüglich strenge Sorgfaltsmassstäbe gelten. Auch zum
Verschulden habe sich der Gesuchsteller ebenfalls mit Bedacht nicht geäussert (act. 4 S.
2). Somit fehle es bereits am Versuch, die materiellen Voraussetzungen der
Wiederherstellung überhaupt glaubhaft machen zu wollen. Vielmehr verlasse sich der
Gesuchsteller darauf, dass das Gericht trotz der verpassten Frist auf die Berufung eintreten
werde. Diese Hoffnung sei vergebens. Da das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht
ordnungsgemäss begründet sei und es Aufgabe des Rechtsanwalts sei, seinen
Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass die prozessualen Rechte des Klienten fristgerecht
wahrgenommen werden könnten – worunter die Adressierung von Rechtsmitteln an das
zuständige Gericht zu den einfacheren Dingen gehören dürften – sei dieses Gesuch unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
So nachvollziehbar das Versehen des vermeintlichen Berufungsklägers sein möge und so
heftig die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang in der Kritik
stehen möge, so klar seien die Rechtsfolgen (act. 13 S. 1). Es dürfe festgehalten werden,
dass die Verwendung einer falschen Adresse als grobes Verschulden zu werten sei und
sich gemäss klarer gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Parteien bzw.
deren Vertreter Fehler einer Hilfsperson in Anwendung von nun mal anrechnen
lassen müssten (act. 13 S. 2).
4.3 Rechtliche Grundlagen
Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht, vertreten in der Lehre namhafte
Exponenten die Auffassung, dass das Verschulden von Hilfspersonen dem Rechtsanwalt
nicht zugerechnet werden dürfe (etwa GOZZI, a.a.O., N. 16 zu ; FUCHS, a.a.O.,
N. 10 zu ; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu mit
weiteren Hinweisen). Dies wird namentlich daraus abgeleitet, dass der Gesetzgeber bei der
Zivilprozessordnung an die Aufmerksamkeit nicht zu hohe Anforderungen habe stellen und
auch bei (nur) leichtem Verschulden die Fristwiederherstellung ermöglichen wollen.
Daran ist gemäss Bundesgericht so viel richtig, dass die Möglichkeit zur
Fristwiederherstellung bereits dann eröffnet, wenn (nur) ein leichtes Verschulden vorliegt,
während beispielsweise , Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) oder Art. 24 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172,021) fehlendes Verschulden voraussetzen.
Soweit daraus jedoch abgeleitet wird, das Verschulden einer Hilfsperson sei dem
Rechtsanwalt nicht zuzurechnen, werden zwei völlig verschiedene Themen vermengt bzw.
Seite 23
gewissermassen kurzgeschlossen: Es ist namentlich zu unterscheiden zwischen der Frage
der Zurechnung von Drittverhalten und derjenigen des Verschuldensgrades (Urteil des
Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5).
Die Antwort auf die erste Frage bemisst sich bei Hilfspersonen nach .
Eine Anwaltssekretärin steht in einem von Subordination geprägten Arbeitsverhältnis zum
Rechtsanwalt und ist eine typische Hilfsperson im Sinn von ; entsprechend wird
ihr Handeln dem Rechtsanwalt – und als Vertreter dessen Handeln dem Mandanten – wie
eigenes zugerechnet, was in der publizierten wie auch unpublizierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bis jüngst bestätigt wurde (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.1; Urteil des
Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen auf die
konstante Rechtsprechung). Wenn der Rechtsanwalt bloss für sorgfältige Auswahl und
Instruktion der Sekretärin haften müsste, würde dies faktisch eine Anwendung von Art. 55
OR bedeuten. Dort geht es aber um ausservertragliche Haftung, während vorliegend die
auf vertraglicher Basis erfolgende Mandatsführung durch den Rechtsanwalt und sein aus
Stellvertretung der Mandantin zuzurechnendes Handeln zur Debatte steht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5). Entsprechend hat das
Bundesgericht eine Ausrichtung an für den vorliegend interessierenden Kontext
explizit abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.4
und 3.5). Im vertraglichen Kontext bemisst sich die Zurechnung von Handlungen
beigezogener Drittpersonen wie gesagt nach . Es gilt die Formel, dass
diejenige Person, welche die Vorteile der Erfüllung von Schuldpflichten durch Beizug einer
Hilfsperson geniesst, auch die sich aus der entsprechenden Tätigkeit ergebenden Nachteile
tragen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Es besteht kein Anlass, auf die konstante Rechtsprechung
zurückzukommen. Ist aber die erste Frage positiv zu beantworten, so gilt mit Blick auf die
Beantwortung der zweiten Frage der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt so zu stellen ist,
wie wenn er selbst entsprechend gehandelt hätte (sog. hypothetische Vorwerfbarkeit; BGE
130 III 591 E. 5.5.4). Es ist mithin zu prüfen, von welchem Verschuldensgrad auszugehen
wäre, wenn der Rechtsanwalt selbst die Handlung vorgenommen hätte. Diesbezüglich gilt,
dass Versehen stets ein grobes Verschulden bedeuten und zu den Pflichten des
Rechtsanwaltes insbesondere auch die Prüfung der mit eingeschriebener Post versandten
Gerichtskorrespondenz und die Fristenkontrolle gehören (Urteil des Bundesgerichts
5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Weil das Versehen der
Sekretärin stark in den Vordergrund gerückt wird, sei abschliessend bemerkt, dass dies im
vorliegenden Fall insofern nicht den Ausschlag gibt, als ohnehin den Rechtsanwalt auch
direkt ein eigenes Organisationsverschulden trifft: zur zweckmässigen Organisation einer
Anwaltskanzlei gehört, dass die rechtzeitige Aufgabe von gerichtlichen Eingaben
Seite 24
sicherzustellen ist, insbesondere wenn der Rechtsanwalt die (immerhin 30-tägige)
Berufungsfrist bis zum allerletzten Tag ausschöpfen will. Dies kann er durch einfache
Vorkehrungen bewerkstelligen, beispielsweise indem er sich die Aufgabequittungen
vorlegen oder die Sendungsnummern übermitteln lässt. Ein pflichtbewusster Anwalt tut dies
im Wissen, dass er für die rechtzeitige Aufgabe von gerichtlichen Eingaben die
Verantwortung trägt (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5).
4.4 Beurteilung
Nach dem Gesagten sind zwei Ebenen, nämlich einerseits die Zurechnung fremden
Verhaltens und andererseits die Beurteilung des Verschuldensgrades strikt auseinander zu
halten.
Die Frage, ob das Verhalten der Sekretärin dem Rechtsanwalt (und damit dem
Gesuchsteller) zugerechnet werden kann, ist gemäss der konstanten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu bejahen. Eine Kanzleisekretärin ist eine typische Hilfsperson im Sinne
von . Ihr Verhalten wird dem Rechtsanwalt im Rahmen der vertraglichen
Beziehung zu seinem Klienten wie eigenes zugerechnet. Das Bundesgericht hat explizit
festgehalten, dass im Bereich der anwaltlichen Mandatsführung nicht auf
(Haftung für selbständige Dritte bei ausservertraglicher Handlung) abgestellt werden kann,
sondern das Verschulden nach den strengeren Vorgaben des zu beurteilen ist.
Es gilt der Grundsatz: Wer den Vorteil der Delegation in Anspruch nimmt, trägt auch die
Verantwortung für die damit verbundenen Risiken. Damit ist das Versehen der Sekretärin
dem Rechtsanwalt vollumfänglich zuzurechnen.
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob – unter Annahme, der Rechtsanwalt hätte selbst
gehandelt – von einem leichten oder einem groben Verschulden auszugehen wäre (sog.
hypothetische Vorwerfbarkeit). In dieser Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Es gehört
zweifellos zu den anwaltlichen Kernpflichten, die Einhaltung prozessualer Fristen sowie die
ordnungsgemässe Adressierung und Kontrolle fristgebundener Eingaben sicherzustellen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5). Dies gilt umso mehr,
als die Berufung am letzten Tag der 30-tägigen Frist versandt wurde, was eine erhöhte
Sorgfaltspflicht begründet (GOZZI, a.a.O., N. 11 zu ).
Vorliegend hat der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung fertiggestellt und versandt,
wobei die richtige Adresse der Berufungsinstanz, nämlich des Obergerichts des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, vermerkt wurde (O1Z 24 6 Beilage zu act. 1). Die Berufung wurde
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sodann ususgemäss eingeschrieben spediert und im Postbüchlein die korrekte Adresse der
Berufungsinstanz eingetragen (O1Z 24 6 act. 2). Gleichzeitig wurde ein Einschreiben an
das Regionalgericht Prättigau/Davos geschickt (O1Z 24 6 act. 2). Der Fehler lag nun einzig
darin, dass das C4-Couvert mit der Berufungserklärung mit einer falschen Etikette versehen
wurde, wobei der Postbeamte das Versehen beim Abstempeln (ebenfalls) nicht bemerkte.
Allein im Aufkleben der falschen Etikette vermag das Obergericht allerdings kein grobes
Verschulden zu erblicken; dies stellt seines Erachtens einen blossen Flüchtigkeitsfehler dar,
wie er in einer arbeitsteiligen Organisation passieren kann. Angesichts des Umstandes,
dass der Rechtsanwalt den Adressaten der Berufungsschrift ordnungsgemäss bezeichnet
und die korrekte Adresse im Postbüchlein eigenhändig eingetragen hat, ist es vielmehr auf
eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, dass die Sendung den richtigen
Bestimmungsort, das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, nicht erreichte
(die Sekretariatsmitarbeiterin versah das Couvert mit der Etikette einer anderen
Postsendung und der Postbeamte bemerkte den Irrtum beim Abstempeln des
Postbüchleins nicht). Wenn ein solches Versehen einen grobfahrlässigen Fehler darstellen
sollte, der die Wiederherstellung einer Frist ausschlösse, würde das bedeuten, dass es ein
"leichtes Verschulden im Sinne von " bei Kanzleifehlern überhaupt nicht
gibt. Dies ist gerade vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit
dem neuen , der seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist, die
Zivilprozessordnung anwendungsfreundlicher gestalten wollte (Medienmitteilung des
Bundesrats vom 2. März 2018, siehe https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=69961,
aufgerufen am 28. November 2025).
Stellt das Anbringen der falschen Etikette lediglich ein leichtes Verschulden dar, ist das
Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen
das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2024 gutzuheissen und die bereits
eingereichte Rechtsmittelschrift (O1Z 24 6 Beilage zu act. 1) definitiv zu den Akten zu
nehmen.
4.5 Folgen der Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches
Das hat zur Folge, dass die Berufungserklärung vom 5. September 2024 rechtzeitig
eingereicht wurde (O1Z 24 6 Beilage zu act. 1). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen () erfüllt sind und der Berufungskläger den
Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (O1Z 24 4 act. 18), ist auf die Berufung
einzutreten und das Berufungsverfahren an die Hand zu nehmen.
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https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=69961
5. Prozesskosten
5.1 Vorbemerkungen
Das Obergericht heisst das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der
Berufungserklärung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
14. März 2024 gut und nimmt das Berufungsverfahren an die Hand (O1Z 24 6 E. 4.4 und
4.5). Entsprechend sind an dieser Stelle ausschliesslich die Kostenfolgen des vorliegenden
prozessleitenden Beschlusses zu regeln. Die übrige Kostenregelung (Hauptsache) erfolgt
erst im Endentscheid (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 Regeste und E. 1 = Pra. 98 [2009]
Nr. 137).
Die neuen Regelungen betreffend die Kostenfolgen sind in der Aufzählung von Art. 407f
ZPO nicht enthalten. Dies bedeutet, dass diese aufgrund der bisherigen Bestimmungen
festzusetzen sind.
5.2 O1Z 24 4
5.2.1 Gerichtskosten
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (). Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht hat (). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen
der Parteien verrechnet ().
Die Frage, ob die Berufungserklärung vom 5. September 2024 fristgerecht eingereicht
wurde, hat das Obergericht verneint (O1Z 24 4 E. 2.2.6). In diesem Punkt unterliegt der
Berufungskläger und hat daher die Kosten für die Beurteilung dieses Aspektes zu
übernehmen (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl.
2021, N. 1 und 1a zu ). Das Obergericht hatte einzig die Eintretensfrage zu
beurteilen; entsprechend fielen auch die Rechtsschriften überschaubar aus. Zudem wurde
keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Als dem Umfang sowie der
Bedeutung der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht daher eine
Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3).
Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'500.00 ist anzurechnen.
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5.2.2 Entschädigung im Berufungsverfahren
Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 5.2.1 sowie Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1
lit. b ZPO hat der unterliegende Berufungskläger der obsiegenden Berufungsbeklagten den
Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung für die
Beurteilung der Eintretensfrage im Verfahren O1Z 24 4 vollumfänglich zu ersetzen (Art. 95
Abs. 3 lit. b ZPO).
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt die Entschädigung im
Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 %, wenn das Honorar nach Streitwert bemessen wurde,
was hier der Fall war. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Berufungsbeklagte mit
CHF 5'845.55 (mittleres Honorar CHF 5'362.65 zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigt. Aufgrund der frühen Beschränkung auf die Eintretensfrage erscheint ein
Ansatz von 25 % als angemessen (CHF 1'340.70). Dazu kommen Zuschläge für die
Barauslagen (Pauschale von 4 %; CHF 53.65) und die Mehrwertsteuer (;
CHF 112.90). Entsprechend hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten
ihrer Rechtsvertretung betreffend die Eintretensfrage mit CHF 1'507.30 (inkl. Barauslagen
und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.3 O1Z 24 6
5.3.1 Gerichtskosten
Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Kostenverteilung kann auf das soeben
Gesagte (E. 5.2.1) verwiesen werden. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur
Einreichung der Berufungserklärung wurde gutgeheissen (O1Z 24 6 E. 4.4 und 4.5) und der
Berufungskläger obsiegt in diesem Punkt. Allerdings trägt sein Rechtsvertreter die
Verantwortung dafür, dass auf das Couvert der Berufungserklärung an das Obergericht
eine falsche Etikette geklebt wurde (O1Z 24 6 E. 4.4). Das ist für die Kostentragung
ausreichend, ein Verschulden wird dafür nicht vorausgesetzt (DAVID JENNY, in: Sutter-
Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 4 zu ). Entsprechend hat der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Kosten für die Fristwiederherstellung zu tragen.
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Auch hier war allein eine isolierte Rechtsfrage zu entscheiden und die zu prüfenden Akten
überschaubar. Als angemessen erachtet das Obergericht deshalb eine Entscheidgebühr
von CHF 500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung).
5.3.2 Parteientschädigung
Unter erneutem Hinweis auf hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers der
Gesuchgegnerin den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen
Vertretung () im Fristwiederherstellungsverfahren vollumfänglich zu
ersetzen.
Auch hier ist als Grundlage von einem Streitwert in Höhe von CHF 50'500.00 auszugehen.
Bei einem mittleren Honorar von CHF 5'362.65 und in Berücksichtigung, dass es sich beim
Fristwiderherstellungsgesuch grundsätzlich um eine Summarsache handelt, erscheint eine
Ermässigung auf 15 % angezeigt (CHF 804.40; vgl. ). Dazu kommen
Zuschläge für die Barauslagen (Pauschale von 4 %; CHF 32.20) und die Mehrwertsteuer
(; CHF 67.80). Entsprechend hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
die Gesuchgegnerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Fristwiederherstellungs-
verfahren mit CHF 904.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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Das Obergericht beschliesst: 1. Das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung
gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 im Verfahren O1Z 24 6 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Berufungserklärung innerhalb der Nachfrist eingereicht worden ist.
2. Auf die Berufung im Verfahren O1Z 24 4 wird eingetreten. 3.1 Die Gerichtskosten betreffend den Entscheid zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung im
Verfahren O1Z 24 4, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'500.00.
3.2 Die Gerichtskosten des Fristwiederherstellungsverfahrens O1Z 24 6, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von CHF 500.00, werden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers auferlegt.
4. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung
betreffend Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung (O1Z 24 4) mit CHF 1'507.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat die Gesuchgegnerin für die Kosten ihrer
Rechtsvertretung im Fristwiederherstellungsverfahren O1Z 24 6 mit CHF 904.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110,
). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff.
BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue
du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind – soweit vorhanden – beizulegen (). Die Beschwerde hat in der Regel
keine aufschiebende Wirkung ().
7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (ZA1 23 1), kantonaler Postdienst Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Gerichtskasse, kantonaler Postdienst
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Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli
versandt am: 5. Januar 2026
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Referenzen

Bestimmungsliste

  • OG O1Z-24-4Fristwahrung bei falscher Gerichtsadresse
Offizielle Quelle