ZD25.046130
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
29. August
Sachverhalt
Die Versicherte bezog seit März 2018 eine Assistenzbeitrag. Nach der Aufhebung ihres Intensivpflegezuschlags hob die IV-Stelle diesen Beitrag per August 2023 auf; die Versicherte erhielt jedoch für August und September dennoch Fr. 5'213.60. Die Rückerstattung erwuchs anschliessend in Rechtskraft.
Erwägungen
• Der Erlass der Rückerstattungspflicht setzt namentlich guten Glauben voraus; dieser ist bei grober Fahrlässigkeit nur ausgeschlossen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der Auszahlung wissen musste, dass die Leistungen unrechtmässig waren.
• Die Versicherte durfte vernünftigerweise annehmen, dass sich ihre Beschwerde gegen den Entscheid über die Aufhebung des Zuschlags auch auf den Assistenzbeitrag bezog. Die IV-Stelle hat die Zustellung des Aufhebungsentscheids vom 20. Juni 2023 nicht bewiesen; die Auszahlungen entsprachen zudem den üblichen Beträgen und gaben daher keinen Anlass zu Nachfragen. Der gute Glaube ist damit zu bejahen, während die Voraussetzung der grossen Härte noch zu prüfen ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid über die Verweigerung des Erlasses wird aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die grosse Härte prüfe und neu entscheide.