7B_558/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichteintreten auf Einsprache; Nichteintreten

4. August

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn betreffend eine Einsprache. Trotz Fristansetzung und nicht erstreckbarer Nachfrist zahlte er den verlangten Kostenvorschuss nicht. Erwägungen • Der Beschwerdeführer leistete den auf Fr. 800.– festgesetzten Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert der ausdrücklich angesetzten gesetzlichen Nachfrist. • Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; zugestellte fristauslösende Verfügungen galten als zur Kenntnis genommen. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
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