7B_558/2026
Bundesgericht
Nichteintreten auf Einsprache; Nichteintreten
4. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn betreffend eine Einsprache. Trotz Fristansetzung und nicht erstreckbarer Nachfrist zahlte er den verlangten Kostenvorschuss nicht.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer leistete den auf Fr. 800.– festgesetzten Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert der ausdrücklich angesetzten gesetzlichen Nachfrist.
• Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; zugestellte fristauslösende Verfügungen galten als zur Kenntnis genommen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.