300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

KV.2024.00074

ZH Sozialversicherungsgericht

Krankenversicherung

Kürzung von Pflegebeiträgen wegen Hilflosenentschädigung

Veröffentlicht am 28. September

Entschieden am 3. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2024.00074
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil
vom
3. Juni 2026
in Sachen
X.___
, geb. 2018
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern
Y.___ und Z.___
Y.___ und Z.___
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach
1608
, 8750
Glarus
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Die 2018 geborene
X.___
, welche bei der
SWICA Krankenversicherung AG
(nachfolgend: SWICA) obligatorisch
gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken
versicherung (KVG)
krankenpflegeversichert ist (vgl. die Versicherungspolice mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2024 [Urk. 9/1]), leidet seit Geburt an einer
s
pondylo
epiphysäre
n
Dysplasie
und wird von ihrer Mutter zu Hause gepflegt. Letztere ist seit dem 1. April 2024 bei der
A.___
GmbH angestellt (vgl. Urk. 
1
S. 3 Ziff. 6, Urk. 9/20 Anhang und Urk. 9/8-12). Unter dem Titel der Grundpflege (
Art.
25a KVG; Art.
7 Abs.
2
lit
.
c
der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
[
KLV
]
) wurden
der Versicherten am 26. März 2024 für die Zeitperiode vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025
Spitexleistungen
von 13 Stunden für Abklärung und Beratung sowie
von 670
.9
Stunden
für die Grundpflege
ärztlich verordnet
(Urk. 9/5).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 teilte die SWICA der
Spitexorganisation
mit, sie übernehme die Kosten der
Spitexleistungen
wie beantragt
im Umfang von 1.08 Stunden pro Monat für die Abklärung und Beratung. Da die Versicherte eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades von der Invalidenversicherung erhalte,
werde
basierend auf der Rechtsprechung
eine standardisierte Anrechnung der Hilflosenentschädigung in der Höhe von
40 % von den berechneten Grundpfle
geleistungen abgezogen, was zur Beteiligung an der Grundpflege im Umfang von 46.59 Stunden pro Monat (anstelle der beantragten 55.91 Stunden) führe (Urk. 9/15). Auf Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 30. Mai 2024 (Urk. 9/17) hin nahm die SWICA weitere Abklärungen
zur Frage der individuellen Überentschädigung
vor (Urk. 9/18
, 9/19, 9/20, 9/21
)
.
M
it Verfügung vom 9. Juli 2024
entschied die S
WICA
,
sie beteilige sich an den Pflegeleistungen für die Zeit vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 im Umfang von 1.08
Stunden pro Monat für die Abklärung und Beratung und im Umfang von 34.05
Stunden pro Monat für die Grundpflege
, wobei sich dies aus der Anrechnung der
monatlichen
Hilflosenentschädigung und dem errechneten Erwerbsausfall der Angehörigen ergeben habe
(Urk. 
9/21,
9/22). Die Einsprache der Versicherten vom 1. August 2024 (Urk. 9/24)
wies sie
mit Entscheid vom 3. September 2024 ab (Urk. 2 =
Urk. 9/26).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2024 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen im Sinne von vollumfänglich zu vergüten. Eventuell sei die Angele
genheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 
1
S. 2). In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts
vertretung ersucht (Urk. 
1
S. 10), wobei dieses Gesuch mit Eingabe vom 12. No
vember 2024 wieder zurückgezogen wurde, da die Voraussetzungen der Bedürf
tigkeit nicht erfüllt seien (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 13).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach Art.
24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(OKP)
die Kosten für die Leistungen gemäss Art.
25-31 KVG nach Massgabe der in den Art.
32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen in einem Spital, die unter anderem durch Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art.
25 Abs.
2
lit
.
a Ziff.
3 KVG). Laut Art.
25a Abs.
1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche auf Grund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nacht
strukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden, wobei der Bundesrat die Pflege
leistungen bezeichnet und das Verfahren der Bedarfsermittlung regelt (Art.
25a Abs.
3 KVG). Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest; massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflege
leistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden (Art.
25a Abs.
4 Satz 1 und 2 KVG).
Der entsprechende Leistungsbereich wird in Art.
7 ff. KLV näher umschrieben. Gemäss Art.
7 Abs.
1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversiche
rung Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die auf Grund der Bedarfsabklärung nach Art.
7 Abs.
2
lit
.
a KLV und nach Art.
8 KLV auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Gemäss Art.
7 Abs.
2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Abs.
1 der Bestimmung Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (
lit
.
a), der Untersuchung und der Behandlung (
lit
.
b) sowie der Grundpflege (
lit
.
c). Die Beiträge der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung an die Leistungen für Bedarfsabklärungen sowie Behandlungs- und Grundpflege sind in Art.
7a Abs.
1 KLV geregelt.
1.2
Zur Tätigkeit zu Lasten der
OKP
sind unter anderem Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2
lit
. e KVG). Mit Inkrafttreten des Art.
35 Abs. 2
lit
.
d
bis
KVG per 1.
Juli 2024 werden nun Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
,
explizit als Leistungserbringer aufgeführt.
Als Leistungserbringer bei der Pflege zu Hause kommen gemäss Art. 7 Abs. 1
lit
. a und b KLV Pflegefachfrauen und -männer sowie Organisationen der Kran
kenpflege und Hilfe zu Hause in Frage. Die entsprechenden Zulassungsvoraus
setzungen sind auf Grund der Kompetenznorm von durch den Bun
desrat in Art. 49
der Verordnung über die Krankenversicherung (
KVV
)
(Pflege
fachpersonen) und in (Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) festgesetzt worden.
1.3
Familienangehörige von Versicherten, die bei einer (zugelassenen)
Spitexorgani
sation
angestellt sind, können grundsätzlich Massnahmen der allgemeinen und psychiatrischen Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2
lit
.
c Ziff. 1 und 2 KLV zulasten der OKP erbringen. Voraussetzung hierfür ist keine hochstehende pflegerische Fachausbildung; ein «gewisses Anlernen» genügt. Leistungserbringer bleibt dabei die Organisation, bei der die Familienangehörigen angestellt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3.2, 4.3.3 und 4.3.6, teilweise publiziert in: BGE 150 V 273; BGE 145 V 161 E.
5.1).
2.
Die Pflegebeiträge für die
Abklärung und Beratung
(
Art.
7 Abs.
2
lit
. a
KLV
)
im Umfang
von
13 Stunden für die Anordnungsdauer respektive
1.08 Stunden pro Monat blieb
en
unbestritten und
sind
gestützt auf die ärztliche Anordnung vom 26. März 2024
ausgewiesen
, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, weshalb in das Ermessen des behandelnden Kinderarztes, welcher über den Gesundheits
zustand der Beschwerdeführerin im Bilde ist, einzugreifen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind
die
Pflegebeiträge für die Grundpflege (
Art.
7 Abs.
2
lit
. c
KLV
).
Da die
Beschwerdeführerin
eine
Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung
bezieht, besteht zwischen den Parteien
Uneinigkeit
darüber
, ob die
Pflegebeiträge der OKP
zusammen
mit der
Hilflosenentschädigung
zu einer Überentschädigung
führ
en und ob aus diesem Grund
eine
Kürzung
der Pflegebeiträge
vor
genommen werden darf
und wenn ja in welcher Form
(vgl.
Urk. 1 und Urk. 2
)
. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Überentschädigung aus und
gewährte
Beiträge für die Grundpflege i
n einem reduzierten
Umfang von
34.05
Stunden pro Monat
(
Urk. 9/21-
22 und Urk. 2)
.
Die Beschwerdeführerin erachtete die Kürzung der beantragten 55.91 Stunden pro Monat als nicht zuläs
sig.
3.
2
Im kurz
vor Erlass
des angefochtenen Entscheids
vom 3. September 2024 ergan
gene
n
Bundesgerichtsurteil BGE 
151 V 1
vom 29. August 2024
erfolgte
eine Änderung der Rechtsprechung
:
Gestützt
darauf
sollen sich
Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung
weitgehend komplementär
–
also nicht kongruent –
zueinander
verhalten
.
Zudem biete
Art.
122 Abs.
1 KVV keine Rechtsgrundlage zur Kürzung von Grundpflegebeiträgen im Verhältnis zu einer Hilflosenentschädigung.
Infolge
dieser
Rechtsprechungsänderung
erweist sich die von der Beschwerde
gegnerin vorgenommene Kürzung
der Pflegebeiträge
infolge Überentschädigung
aufgrund der gleichzeitig erhaltenen Hilflosenentschädigung der Invalidenversi
cherung
von vornherein
als
un
zulässig
. Aufgrund dessen kann darauf
verzichtet werden,
auf die Vorbringen
der Parteien bezüglich Kongruenz
der in Frage stehenden Leistungen
einzugehen. Auch erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
der Überentschädigungsmethode beziehungsweise
der Überentschädigungs
berechnung der Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang
mit allenfalls
von der Hilflosenentschädigung in Abzug
zu bringenden
(Mehr-)
Kosten oder Erwerbsausfällen
.
3.3
3.3.1
Beantragt wurden
670.9
Stunden
für die Grundpflege
für den angeordneten Zeit
raum vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 beziehungsweise 55.91 Stunden pro Monat (Urk. 9/5). Dieser Pflegeaufwand
wurde von der Beschwerdegegnerin
im
Grundsatz nicht beanstandet
, weshalb kein Anlass für ein Eingreifen hinsichtlich des Umfangs des grundsätzlichen Pflegeaufwands besteht (vgl. vorstehende E. 2).
3.3.2
Die
Beschwerdegegnerin
bat
die
Spitexorganisation
in der Verfügung vom 9. Juli 2024 um Korrektur der Rechnungen der Monate April 2024 und Mai 2024, da die Familie (in diesen Monaten zeitweise) im Ausland in den Ferien geweilt habe und gemäss keine
Spitexleistungen
im Ausland übernommen würden (Urk. 
9/22
S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beanstandete somit
im Zusam
menhang mit der konkreten Rechnungsstellung in einzelnen Monaten
den
ange
fallenen
Pflegeaufwand, soweit dieser im Ausland anfiel
, was
somit die konkrete Rückerstattung betrifft. Dies wird
von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert. Sie verlangt im Rahmen des Antrags auf vollumfängliche Vergütung auch, dass diese Auslandbehandlungen übernommen werden (Urk.
1
S. 9).
Darauf ist jedoch nicht einzutreten, weil mit der Abtretungserklärung (Urk. 9/4) die konkrete Rückerstattungsforderung
der Versicherten
gegenüber der Beschwerdegegnerin
der Organisation
A.___
GmbH übertragen wurde ( zweiter Satz) und nicht Teil des an die Beschwerdeführerin gerichteten
Einspracheentscheids
betreffend die grundsätzlichen
Pflegebeiträge für die Grundpflege (Art. 7 Abs. 2
lit
. c KLV)
bilde
t.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
, soweit auf sie einzutreten ist,
in dem Sinne
teilweise
gutzuheissen, als
der angefochtene Entscheid
dahingehend abzu
ändern ist,
dass
die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2024 bis 31. 
März
2025 für die Massnahmen der Abklärung und Beratung im Umfang von insgesamt 13 Stunden und für die Massnahmen der Grundpflege im Umfang von insgesamt
670.9
Stunden
Anspruch auf
Vergütung zu Lasten der Grundversiche
rung hat.
5.
5.1
Nach § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(
GSVGer
) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht
lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit
sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3
GSVGer
). Als weitere Bemessungskrite
rien nennt § 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
(
GebV
SVGer
)
den Zeitaufwand und die Bar
auslagen.
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «
Überklagung
» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung
dann
, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bun
desgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und
8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dasselbe muss auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit gelten.
5.2
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Grundsatz, dass keine Kürzung der Pflegebei
träge infolge Überentschädigung vorzunehmen
ist
. Hinsichtlich
der Frage der Entschädigung der Leistungen, die in den Ferien erbracht wurden,
unterl
iegt
sie jedoch, was d
e
n
Prozessaufwand
beeinflusste. Es rechtfertigt sich somit eine Kür
zung der Prozessentschädigung um einen Drittel.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt reichte keine Honorarnote ein.
In Anwen
dung der vorgenannten Kriterien ist die ungekürzte Prozessentschädigung auf Fr. 1'800.-- festzusetzen. Infolge der Kürzung ergibt sich eine Prozessentschädi
gung im Umfang von Fr. 1'200.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
.
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird
, soweit auf sie eingetreten wird,
in dem Sinne
teilweise
gutge
heissen, als der angefochtene Entscheid dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2024 bis 31.
 März
2025 für die Massnah
men der Abklärung und Beratung im Umfang von insgesamt 13 Stunden und für die Massnahmen der Grundpflege im Umfang von insgesamt
670.9
Stunden Anspruch auf
Vergütung zu Lasten der Grundversicherung hat
.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
der Beschwerdeführerin
eine
reduzierte
Parteientschädigung von Fr.
1’200
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
-
SWICA Krankenversicherung AG
-
Bundesamt für Gesundheit
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun
den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrMuraro

Referenzen

Bestimmungsliste

  • KV.2024.00074Kürzung von Pflegebeiträgen wegen Hilflosenentschädigung
Offizielle Quelle