5A_407/2025
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG
25. August
Sachverhalt
A.________ liess in der Betreibung gegen C.________ drei Grundstücke pfänden, die inzwischen der B.________ AG gehörten, und erhob gegen deren Eigentumsansprache Widerspruchsklage. Nach dem Tod C.________s wurde über dessen ausgeschlagene Erbschaft der Konkurs eröffnet; das Kantonsgericht wies die Klage dennoch ab.
Erwägungen
• Mit der Konkurseröffnung fallen die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen und die darauf beruhenden betreibungsrechtlichen Verfahren, namentlich die Widerspruchsklage zwischen betreibendem Gläubiger und Drittansprecher, dahin; das Verfahren ist gegenstandslos abzuschreiben.
• Für die beantragte Änderung des kantonalen Dispositivs fehlt A.________ das Rechtsschutzinteresse, weil die Klageabweisung ihn nach Wegfall der Betreibung nicht belastet; hinsichtlich der Kosten ist seine Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet und wegen seines widersprüchlichen Prozessverhaltens treuwidrig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.