5A_407/2025

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG

25. August

Sachverhalt A.________ liess in der Betreibung gegen C.________ drei Grundstücke pfänden, die inzwischen der B.________ AG gehörten, und erhob gegen deren Eigentumsansprache Widerspruchsklage. Nach dem Tod C.________s wurde über dessen ausgeschlagene Erbschaft der Konkurs eröffnet; das Kantonsgericht wies die Klage dennoch ab. Erwägungen • Mit der Konkurseröffnung fallen die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen und die darauf beruhenden betreibungsrechtlichen Verfahren, namentlich die Widerspruchsklage zwischen betreibendem Gläubiger und Drittansprecher, dahin; das Verfahren ist gegenstandslos abzuschreiben. • Für die beantragte Änderung des kantonalen Dispositivs fehlt A.________ das Rechtsschutzinteresse, weil die Klageabweisung ihn nach Wegfall der Betreibung nicht belastet; hinsichtlich der Kosten ist seine Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet und wegen seines widersprüchlichen Prozessverhaltens treuwidrig. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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