KV 2025/12
Sg Versicherungsgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gemeindliche Zuständigkeit für Pflegekosten
Veröffentlicht am 4. September
Entschieden am 12. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Kanton St.Gallen
Gerichte
Versicherungsgericht
Abteilung III
Entscheid vom 12. Mai 2026
Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam
Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber
Markus Jakob
Geschäftsnr. KV 2025/12
Parteien S ta d t A ._ _ _ ,
Beschwerdeführerin,
gegen
S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s
S t. Ga lle n , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,
9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Pflegefinanzierung (i.S. B.___)
1/9
Sachverhalt
A.
A.a B.___ selig (nachfolgend Versicherter) trat am 2. Dezember 2024 in das der Psychiatrie C.___
zugeordnete Wohnheim D.___ in A.___ ein. Zuvor wohnte der Versicherte in der Stiftung E.___, welche
sich ebenfalls in A.___ befindet (vgl. act. G 3.1.31-1 ff., act. G 3.1.16).
A.b Am 7. Januar 2025 stellte das Wohnheim D.___ der Berufsbeistandschaft A.___ die Abrechnung
für den Aufenthalt des Versicherten in der Periode von 2. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 über
Fr. 8'289.55 zu (act. G 3.1.32-3 ff.).
A.c Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
(nachfolgend: SVA-SG) F.___ ihr Beileid zum Tod des Versicherten aus und informierte sie, sie gehe
davon aus, dass ein Anspruch des verstorbenen Versicherten auf eine Restfinanzierung der
Pflegekosten bestanden habe und daher die Möglichkeit zur Anmeldung bestehe (act. G 3.1.28; vgl.
act. G 3.1.23, G 3.1.21, G 3.1.20). Da F.___ selbst keine Pflegefinanzierung anmelden wollte, ersuchte
sie die SVA-SG, das Wohnheim D.___ darauf aufmerksam zu machen, dass die Pflegefinanzierung
durch dieses angemeldet werden könne (act. G 3.1.20, G 3.1.17). Am 10. März 2025 meldete das
Wohnheim D.___ den Versicherten für die Restfinanzierung der Pflegekosten während seines
Aufenthalts im Wohnheim vom 2. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025 an (act. G 3.1.16).
A.d Mit Mitteilung vom 11. März 2025 informierte die SVA-SG F.___ und das Wohnheim D.___ über
die Abrechnung der Restfinanzierung der Pflegekosten des Versicherten für den Monat Dezember
2024. Dem Wohnheim D.___ wurden zu Lasten der Stadt A.___ Fr. 1'478.90 zugesprochen (act.
G 3.1.14).
A.e Mit E-Mail vom 17. Juli 2025 an die SVA-SG wies die Stadt A.___ darauf hin, dass die Verfügung
hinsichtlich der Tragung der Restfinanzierung der Pflegekosten des Versicherten fehle und sie der
Ansicht seien, dass die Gemeinde G.___ und nicht die Stadt A.___ für die Restfinanzierung der
Pflegekosten zuständig sei (act. G 3.1.10-1 f.). In der per E-Mail gesendeten Antwort vom 29. Juli 2025
erklärte die SVA-SG, der Versicherte habe vor seinem Eintritt in das Wohnheim D.___ am 2. Dezember
2024 mehrere Jahre in der E.___ gewohnt. Da es sich dabei um eine IV-Einrichtung handle, welche
nicht unter Art. 2 bzw. Art. 4 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) falle, sei nicht
der Wohnsitz vor Eintritt in die Stiftung E.___ – und damit G.___ –, sondern der Wohnsitz vor Eintritt
ins Wohnheim D.___ – und damit A.___ – massgebend. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Stadt
A.___ die Zuständigkeitsverfügung für die Restfinanzierung der Pflegekosten für den Aufenthalt des
Versicherten im Wohnheim D.___ fälschlicherweise noch nicht zugestellt worden sei; man werde dies
noch nachholen (act. G 3.1.10).
KV 2025/12
2/9
A.f Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 eröffnete die SVA-SG der Stadt A.___ den von dieser zu
übernehmenden Restfinanzierungsanteil an den Pflegekosten für den Versicherten im Zeitraum
1. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025 von Fr. 1'671.80 (sechsundzwanzig Tage à Fr. 64.30; act.
G 3.1.12).
B.
B.a Am 2. September 2025 erhob die Stadt A.___ Einsprache gegen die Verfügung der SVA-SG vom
29. Juli 2025 mit folgendem Antrag: Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Stadt A.___ für die Pflegefinanzierung des Versicherten nach dem PFG nicht zuständig sei (act.
G 3.1.9).
B.b Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Fachbereichs (vgl. act. G 3.1.6) wies die SVA-SG mit
Einspracheentscheid 29. September 2025 die Einsprache der Stadt A.___ ab (act. G 3.1.5).
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid der SVA-SG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 29.
September 2025 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadt A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) vom 29. Oktober 2025. Die Beschwerdeführerin beantragte: 1. Der
Einspracheentscheid vom 29. September 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Stadt
A.___ nach dem PFG nicht für die Pflegefinanzierung des Versicherten zuständig sei. 2. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin
(act. G 1).
C.b Mit Schreiben vom 5. November 2025 ersuchte das Versicherungsgericht die
Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Akten und eröffnete ihr zugleich eine Frist zur
Einreichung der Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 12. November 2025 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie von der Beschwerde Kenntnis genommen habe. Sie beantrage die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid (act. G 3).
C.c Mit Schreiben vom 27. November 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine weitere
Stellungnahme verzichte (act. G 6).
C.d Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2025 wurden die Parteien über den Abschluss des
Schriftenwechsels informiert (act. G 7).
C.e Die vom Versicherungsgericht am 26. Februar 2026 beim Einwohneramt A.___ getätigten
Abklärungen ergaben, dass der Versicherte am 1. November 2020 seinen Wohnort von der Gemeinde
KV 2025/12
3/9
G.___ in die Stadt A.___ verlegt hatte. Als Wohnadresse sei die Stiftung E.___ angegeben worden. Der
Versicherte sei bis zu seinem Tod in der Stadt A.___ gemeldet gewesen (act. G 8).
Erwägungen
1.
Strittig ist die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Restfinanzierung der Pflegekosten
des Versicherten während seines Aufenthalts im Wohnheim D.___ vom 2. Dezember 2024 bis 3. Januar
2025.
2.
2.1 Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die
obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund
einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim
erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR
832.10]). Andererseits haben sich sowohl die Versicherten (im Umfang von maximal 20 % des höchsten
vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages, Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG) als auch die öffentliche
Hand (Restfinanzierung, Art. 25a Abs. 5 Satz 3 KVG) an den Pflegekosten zu beteiligen. Art. 25a Abs.
5 Satz 2 KVG überträgt den Kantonen die Ausgestaltung der konkreten Modalitäten der
Restfinanzierung ("Die Kantone regeln die Restfinanzierung"; Urteil des Bundesgerichts vom 10.
September 2021, 9C_625/2020, E. 4 mit Verweis auf BGE 144 V 280 E. 3.1 und 147 V 156 E. 3.1).
2.2 In Ausführung von erliess der Kanton St. Gallen das PFG mit Vollzugsbeginn
1. Januar 2011 (). Nach Art. 1 regelt dieser Erlass für versicherte Personen mit Wohnsitz
im Kanton St. Gallen die Finanzierung a) der Pflegeleistungen und b) der Leistungen der Akut- und
Übergangspflege.
2.3 Leistungserbringer sind gemäss : a) Pflegeheime, soweit sie auf einer
Pflegeheimliste nach mit Angabe der zugelassenen
Plätze und der Pflegestufen aufgeführt sind; b) Tages- und Nachtstrukturen, soweit sie nach Art. 38
KVG zugelassen sind; c) Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause,
soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 51 der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) zugelassen sind.
2.4 regelt die im Kanton St. Gallen für die Restfinanzierung der Pflegekosten von
Versicherten zuständige politische Gemeinde (vgl. zur Finanzierung durch die politische Gemeinde
).
KV 2025/12
4/9
2.4.1 Per 1. Januar 2021 erfolgte eine Änderung von (Ausweitung der
Ausnahmeregelung). Bis 31. Dezember 2020 lautete wie folgt: Als zuständige
politische Gemeinde nach diesem Erlass gilt die politische Gemeinde, in der die versicherte Person
beim erstmaligen Heimeintritt wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und
Pflege zu Hause wohnt. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.
2.4.2 Seit 1. Januar 2021 lautet wie folgt: Als zuständige politische Gemeinde nach
diesem Erlass gilt die politische Gemeinde, in der die versicherte Person beim erstmaligen Heimeintritt
wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause wohnt. Der
Eintritt in ein Pflegeheim oder die Nutzung eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter des
Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG-SG; sGS 351.5) begründet keine neue Zuständigkeit.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (vgl. Sachverhalt C.a) insbesondere damit,
dass der dem Aufenthalt des Versicherten im Wohnheim D.___ vorangegangene Aufenthalt in der
Stiftung E.___ zu keiner neuen gemeindlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Restfinanzierung der
Pflegeleistungen geführt habe, denn bei der Stiftung E.___ handle es sich um eine vom Departement
des Innern des Kantons St. Gallen nach Art. 10 der Verordnung über die soziale Sicherung und
Integration von Menschen mit Behinderung (BehV; sGS 381.41) bewilligte Einrichtung für Menschen
mit Behinderung und damit um ein Angebot des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG, welches
nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PFG keine neue Zuständigkeit bezüglich der Restfinanzierung der
Pflegekosten zu begründen vermöge. Folglich sei keine pflegefinanzierungsrechtliche Zuständigkeit der
Stadt A.___ begründet worden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Gemeinde A.___ mit diesem
Wohnformangebot eine Zentrumsfunktion für andere Gemeinden, die keine oder zu wenige solcher
Angebote für ihre Einwohner hätten, wahrnehme. Würde die Inanspruchnahme des Wohn- und
Betreuungsangebots der Stiftung E.___ einen Wohnsitz in A.___ und damit eine Zuständigkeit der
Beschwerdeführerin nach dem PFG begründen, würde dies dem Sinn und Zweck von zu
wider laufen. Im Gegenteil sei es gerade Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass eine wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen bedingte Verlegung des faktischen Wohnorts in eine Einrichtung
für Menschen mit Behinderung nicht zu einer Belastung der Standortgemeinde der Einrichtung führe
(act. G 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Beschwerdeabweisung an,
dass gemäss nur ein Eintritt in ein Pflegeheim oder in ein anerkanntes betreutes
Wohnen eine neue Zuständigkeit ausschliesse. Daher sei zu prüfen, ob die Stiftung E.___ als
Pflegeheim oder als betreutes Wohnen nach Art. 4ter ELG-SG zu qualifizieren sei. Die Stiftung E.___
sei im vom Departement des Innern geführten Verzeichnis der anerkannten Angebote des betreuten
KV 2025/12
5/9
Wohnens im Alter nicht aufgeführt. So handle es sich bei der Stiftung E.___ um eine bewilligte
Einrichtung für Menschen mit Behinderung nach und nicht um ein anerkanntes Angebot
des betreuten Wohnens gemäss Art. 4ter ELG-SG. Da der Versicherte vor dem Eintritt in das Wohnheim
D.___ in der Stiftung E.___ wohnhaft gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin die zuständige politische
Gemeinde für die Pflegefinanzierung (act. G 3, G 3.1.2).
4.
4.1 Der Versicherte trat am 2. Dezember 2024 in das Wohnheim D.___ in A.___ ein, wo er am 3.
Januar 2025 verstarb. Der Versicherte war pflegebedürftig (Pflegestufe 06) und beanspruchte deshalb
Pflegeleistungen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen vom Gemeinwesen zu tragenden
Restfinanzierungsbetrag von Fr. 64.30 pro Tag (Pflegetaxe von Fr. 144.90 - Krankenkassenanteil von
Fr. 57.60 - Selbstbehalt von Fr. 23.00). Abgerechnet wurden 26 Tage zu Fr. 64.30, insgesamt
Fr. 1'671.80 (vgl. act. G 3.1.12).
4.2 Da vorliegend ein innerkantonaler Sachverhalt nach Inkrafttreten des PFG zu beurteilen ist (vgl.
Erwägung 3.1 hiervor) gingen die Parteien zu Recht davon aus, dass sich das zur Tragung der
Restfinanzierung verpflichtete Gemeinwesen insbesondere nach den Bestimmungen des PFG richtet.
4.3 Das Wohnheim D.___ in A.___ ist seit Jahren in der Pflegeheimliste des Kantons St. Gallen
gelistet (vgl. dazu die im Internet abrufbaren Pflegeheimlisten-Anhänge zu den früheren Versionen des
PFG), so auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherten am 2. Dezember 2024. Folglich war das
Wohnheim D.___ berechtigt, für die erbrachten (Pflege-)Leistungen Rechnung zu Lasten der OKP zu
stellen und die SVA-SG berechtigt, die Restfinanzierung der Pflegekosten gegenüber dem zuständigen
Gemeinwesen geltend zu machen bzw. zu verfügen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und ; vgl.
ferner Anmeldung für die Pflegefinanzierung, act. G 3.1.16).
5.
5.1 Wie aus (vgl. Erwägung 3.3 hiervor) ersichtlich, richtet sich bei innerkantonalen
Sachverhalten das für die Restkostenfinanzierung zuständige Gemeinwesen grundsätzlich nach dem
Wohnsitz des Versicherten mit der Besonderheit (Ausnahme), dass der Eintritt in ein Pflegeheim (gilt
für Sachverhalte bis 31. Dezember 2020) bzw. der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Nutzung eines
Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG (gilt für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021)
keine neue gemeindliche Zuständigkeit zu begründen vermag.
5.2 Da – wie bereits in Erwägung 4.3 ausgeführt – das Wohnheim D.___ zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherten auf der Pflegeheimliste des Kantons St. Gallen gelistet war, vermag der Eintritt des
KV 2025/12
6/9
Versicherten in das Wohnheim D.___ keine neue gemeindliche Zuständigkeit hinsichtlich der
Restkostenfinanzierung zu begründen.
5.3 Vor dem Eintritt in das Wohnheim D.___ wohnte der Versicherte gemäss den Aussagen der
Parteien während mehreren Jahren in der Stiftung E.___. Die Durchsicht der im Internet abrufbaren
Pflegeheimlisten-Anhänge der früheren Versionen des PFG ergab, dass die Stiftung E.___ in den
Jahren 2014 bis 2024 nie auf der Pflegeheimliste aufgeführt gewesen war. Erst mit
Regierungsbeschluss vom 26. November 2024 wurde die Stiftung E.___ per 1. Januar 2025 in die
Pflegeheimliste aufgenommen (vgl. nGS 2024-053) und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherte nicht mehr in der Stiftung E.___, sondern bereits im Wohnheim D.___ wohnte. Der in Art.
4 Abs. 1 PFG genannte Ausschlussgrund für einen Wechsel der gemeindlichen Zuständigkeit zur
Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen des Versicherten ist damit nicht gegeben, zumal
auch aus der Botschaft der Regierung vom 2. Juni 2010 an den Kantonsrat zum PFG (22.10.07) nicht
entnommen werden kann, dass beabsichtigt war, auch andere stationäre Einrichtungen/Institutionen
als die in der Pflegeheimliste aufgeführten Pflegeheime als Leistungserbringer nach dem KVG zu
berücksichtigen. In der Botschaft wurde in Kapitel 8.1 «Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 4)», Seiten
35 ff., ausgeführt, dass selbst eine kantonale Betriebsbewilligung des Departementes des Innern keine
Zulassung nach KVG sei, sondern privaten Anbietern lediglich den Betrieb einer Einrichtung ermögliche
und dies ohne Anspruch auf Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder
Restfinanzierung durch die öffentliche Hand. Auch ergeben sich aus der Botschaft keine Anhaltspunkte
darauf, dass ausser bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das in der kantonalen Pflegeheimliste
aufgeführt ist, die Zuständigkeit für die Tragung der Restfinanzierung der Pflegekosten von der
bisherigen Wohnsitzgemeinde nicht an die neue Wohnsitzgemeinde übergehen soll. Festzuhalten ist
somit, dass mit dem neuen PFG vom 13. Februar 2011 die Restfinanzierung der von nach dem KVG
erbrachten Pflegeleistungen geregelt wird. Daher kommt als Pflegeheim im Sinn von
nur eine Pflegeinstitution in Frage, welche auf der Pflegeheimliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e i.V.m.
Abs. 3 KVG aufgeführt ist (vgl. ) und ihre Leistungen zu Lasten der OPK
abrechnen darf. Lediglich wenn ein Wohnortwechsel durch den Eintritt in eine auf der kantonalen
Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeeinrichtung bedingt war, hat nicht die neue, sondern die bisherige
Wohnsitzgemeinde die Restfinanzierung der Pflegekosten zu tragen (vgl. zur interkantonalen
Zuständigkeit : […]. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue
Zuständigkeit. […]).
5.4 Zu prüfen ist sodann, ob der zweite Ausschlussgrund für einen Wechsel der für die
Restfinanzierung der Pflegekosten zuständigen Gemeinde in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PFG, die Nutzung
eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG, erfüllt ist.
KV 2025/12
7/9
5.4.1 Dieser Ausschlussgrund trat am 1. Januar 2021 – zusammen mit dem um Art. 4ter ergänzten ELG-
SG – in Kraft trat (vgl. IX. Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz vom 21. Juli 2020, nGS 2020-069;
vgl. Erwägung 2.4.2 hiervor).
5.4.2 Da aus den eingereichten Akten der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherten in die Stiftung E.___
nicht ersichtlich war, tätigte das Versicherungsgericht am 26. Februar 2026 beim Einwohneramt A.___
diesbezüglich Abklärungen. Diese ergaben, dass der Versicherte am 1. November 2020 seinen
Hauptwohnsitz von der Gemeinde G.___ in die Stadt A.___ verlegt hatte. Als Wohnadresse war die
Stiftung E.___ angegeben worden. Der Versicherte sei bis zu seinem Tod in der Stadt A.___ gemeldet
gewesen (act. G 8).
5.4.3 Folglich verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz noch vor dem Inkrafttreten des um die Nutzung
des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG ergänzten in die Stadt A.___. Der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschlussgrund für einen Wechsel der Zuständigkeit in
Bezug auf die Restkostenfinanzierung der Pflegekosten, die Nutzung eines Angebots des betreuten
Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG, ist bereits aus diesem Grund nicht anwendbar (vgl. auch BGE 147 V
158 E. 3.2 zur zeitlichen Anwendbarkeit der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung von Art. 25a Abs. 5
KVG) und erfordert deshalb keiner weiteren Prüfung.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Versicherte mit dem Eintritt in die Stiftung
E.___ am 1. November 2020 seinen Wohnsitz von G.___ nach A.___ verlegte. Da wie zuvor dargelegt,
hinsichtlich des für die Restfinanzierung der Pflegekosten des Versicherten zuständigen
Gemeinwesens kein im PFG genannter Ausnahmetatbestand gegeben war, so dass die Zuständigkeit
für die Restkostenfinanzierung in Abweichung zum Wohnsitzprinzip beim bisherigen Gemeinwesen
geblieben wäre, ist nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht G.___ (Wohnsitz des
Versicherten bis 30. Oktober 2020), sondern A.___ (Wohnsitz des Versicherten ab 1. November 2020)
und damit die Beschwerdeführerin für die Restfinanzierung von Pflegekosten zuständig.
5.6 Folglich hat die Beschwerdeführerin die Restfinanzierung der Pflegekosten des Versicherten im
Wohnheim D.___ vom 2. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025 zu tragen.
6.
6.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im KVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis
ATSG).
KV 2025/12
8/9
6.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung ( e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
KV 2025/12
9/9
Referenzen
Bestimmungsliste
- KV 2025/12Gemeindliche Zuständigkeit für Pflegekosten