8C_562/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Pflegeleistung)
29. Juli
Sachverhalt
A.A.________ erlitt 2013 ein schweres Schädelhirntrauma und wurde ab 2015 zuhause durch Angehörige gepflegt. Das Kantonsgericht sprach ihm ab 2017 monatlich Fr. 13'023.20 nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV zu und wies die Sache für 2015/2016 zur Neuberechnung zurück; SWICA focht den Betrag an.
Erwägungen
• Die Höhe des Beitrags nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV von monatlich Fr. 13'023.20 war nicht nachvollziehbar, weil die massgeblichen Tabellen und die behauptete Fehlerkorrektur in den Akten unleserlich waren.
• Die von SWICA erstmals vor Bundesgericht eingereichte lesbare Korrekturberechnung ist ein unzulässiges echtes Novum und kann die fehlende Nachvollziehbarkeit nicht beheben; deshalb ist über die gesamte Dauerleistung ab 1. Januar 2015 bis 1. November 2025 neu zu verfügen.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; Dispositivziffer 3 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und Berechnung der Pflegeleistungen ab 1. Januar 2017 zurückgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.