2F_14/2026
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Prüfungsergebnis, Anfechtung der Noten
20. August
Sachverhalt
Nachdem das Bundesgericht die Anfechtung der verweigerten Neubeurteilung seiner Noten in den Modulen BA5 und BA7 abgewiesen hatte, verlangte A.________ die «Neubeurteilung» dieses Urteils, die Erteilung der Bestehensnoten sowie die Aufhebung der früheren Gerichtskosten wegen finanzieller Schwierigkeiten.
Erwägungen
• Eine Revision bundesgerichtlicher Urteile ist nur aus den abschliessend in Art. 121–123 BGG genannten Gründen zulässig; der Gesuchsteller muss den angerufenen Revisionsgrund nennen und dessen Verwirklichung nach Art. 42 Abs. 2 BGG darlegen.
• Das Gesuch nennt keinen Revisionsgrund und ist deshalb ungenügend begründet; zudem kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, was im ursprünglichen Verfahren – namentlich eine formgerecht gerügte offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung – hätte geltend gemacht werden müssen.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.