2F_14/2026

Bundesgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Prüfungsergebnis, Anfechtung der Noten

20. August

Sachverhalt Nachdem das Bundesgericht die Anfechtung der verweigerten Neubeurteilung seiner Noten in den Modulen BA5 und BA7 abgewiesen hatte, verlangte A.________ die «Neubeurteilung» dieses Urteils, die Erteilung der Bestehensnoten sowie die Aufhebung der früheren Gerichtskosten wegen finanzieller Schwierigkeiten. Erwägungen • Eine Revision bundesgerichtlicher Urteile ist nur aus den abschliessend in Art. 121–123 BGG genannten Gründen zulässig; der Gesuchsteller muss den angerufenen Revisionsgrund nennen und dessen Verwirklichung nach Art. 42 Abs. 2 BGG darlegen. • Das Gesuch nennt keinen Revisionsgrund und ist deshalb ungenügend begründet; zudem kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, was im ursprünglichen Verfahren – namentlich eine formgerecht gerügte offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung – hätte geltend gemacht werden müssen. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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