B-4460/2026
Bundesverwaltungsgericht
Entzug der aufschiebenden Wirkung
21. August
Sachverhalt
Die FINMA verfügte gegen die Beschwerdeführerin 2 ein vierjähriges Berufsverbot «ab Rechtskraft». Diese beantragte neben der Aufhebung des Verbots den Entzug der aufschiebenden Wirkung, damit es sofort vollstreckt werde, weil sie bereits faktisch an einer Tätigkeit gehindert sei.
Erwägungen
• Der Antrag auf sofortige Vollstreckung widerspricht dem Aufhebungsbegehren: Mit jedem vollzogenen Teil des Berufsverbots schwindet das erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse; zudem würde das Aufhebungsbegehren vom Verfahrensausgang abhängig und damit unzulässig.
• Der Entzug der aufschiebenden Wirkung macht die Verfügung lediglich in ihrer bestehenden Fassung sofort vollstreckbar und kann die Anordnung «ab Rechtskraft» nicht ändern; ein vorzeitiger Vollzug bedürfte einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Entscheid
Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen; die Kosten wurden der Hauptsache auferlegt.