7B_1031/2024
Bundesgericht
Einstellungsverfügung; Kosten
12. August
Sachverhalt
Nach der Einstellung des gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung geführten Verfahrens auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft die Hälfte der Kosten und verpflichtete ihn, B.________ SA zu entschädigen, verweigerte ihm jedoch eine Entschädigung. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Der Betriebsleiter, der insbesondere mit der Aufsicht über die Bereichsleiter und der Kontrolle der Arbeitszeit betraut war, kannte die übermässigen Arbeitszeiten, übte keinerlei Kontrolle aus und liess eine unklare Handhabung der Stunden und Verträge fortbestehen; damit verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber klar (Art. 321a OR).
• Diese schuldhafte Pflichtverletzung, die durch die interne Untersuchung aufgedeckt wurde und zur Erstattung der Strafanzeige führte, war kausal geeignet, die Eröffnung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu bewirken; die Auferlegung eines Teils der Kosten, die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschuldigten und die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft waren daher gerechtfertigt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.