1C_246/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Verfall des Lernfahrausweises
28. August
Sachverhalt
Der seit Januar 2025 fahrberechtigte Beschwerdeführer beging innert kurzer Zeit drei schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (34, 37 und 43 km/h). Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte daraufhin die Verfallsfolge seines Führerausweises auf Probe, obwohl er bei den späteren Verstössen noch keine Kenntnis vom ersten Verstoss oder vom Verwaltungsverfahren hatte.
Erwägungen
• Art. 15a Abs. 4 SVG setzt weder voraus, dass der erste Entzug rechtskräftig oder vollzogen ist, noch dass der Lenker davon Kenntnis hatte; massgeblich ist die wiederholte Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit.
• Bei den erheblichen, wiederholten Überschreitungen innert weniger Tage durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, der Beschwerdeführer habe zumindest von einer mittelschweren Widerhandlung wissen müssen; die Häufung belegte zudem fehlende Eignung für eine verantwortungsbewusste Fahrweise und rechtfertigte den präventiven Verfall.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Verfall des Führerausweises auf Probe blieb bestehen.