1C_246/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Verfall des Lernfahrausweises

28. August

Sachverhalt Der seit Januar 2025 fahrberechtigte Beschwerdeführer beging innert kurzer Zeit drei schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (34, 37 und 43 km/h). Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte daraufhin die Verfallsfolge seines Führerausweises auf Probe, obwohl er bei den späteren Verstössen noch keine Kenntnis vom ersten Verstoss oder vom Verwaltungsverfahren hatte. Erwägungen • Art. 15a Abs. 4 SVG setzt weder voraus, dass der erste Entzug rechtskräftig oder vollzogen ist, noch dass der Lenker davon Kenntnis hatte; massgeblich ist die wiederholte Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit. • Bei den erheblichen, wiederholten Überschreitungen innert weniger Tage durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, der Beschwerdeführer habe zumindest von einer mittelschweren Widerhandlung wissen müssen; die Häufung belegte zudem fehlende Eignung für eine verantwortungsbewusste Fahrweise und rechtfertigte den präventiven Verfall. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Verfall des Führerausweises auf Probe blieb bestehen.
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