LF260077
ZH Obergericht
Rechtsmittelfrist bei Erbteilung
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 10. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie
Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch
Beschluss vom 10. August 2026
in Sachen
A._____,
Schuldnerin/Miterbin und Berufungsklägerin
gegen
1. B._____,
2. Kanton Zürich,
3. Politische Gemeinde C._____,
Gläubiger und Berufungsbeklagte
2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
3 vertreten durch Finanzen C._____
sowie
1. D._____,
2. E._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft ()
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Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Juni 2026 (EN260238)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (act. 6/1) stellte das Betreibungsamt Küs-
nacht-Zollikon-Zumikon beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be-
zirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) ein Begehren um Mitwirkung der Behörde
bei der Teilung der Erbschaft gemäss . Dies vor dem Hintergrund,
dass die Liquidationsanteile der Schuldnerin am unverteilten Nachlassvermögen
von F._____, geboren am tt. Februar 1939, gestorben am tt.mm.2022, und von
G._____, geboren am tt. November 1935, gestorben am tt.mm.2021, gepfändet
worden waren (act. 6/2/1 E. 1.1), woraufhin das Bezirksgericht Meilen als untere
kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom
18. März 2026 die Herbeiführung der Auflösung dieser beiden Erbengemeinschaf-
ten und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet hatte
(act. 6/2/1 Dispositiv-Ziffer 3).
1.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. act. 6/6)
beauftragte die Vorinstanz das Notariat Küsnacht mit der Mitwirkung bei der Tei-
lung im Sinne von (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1).
1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin, Miterbin und Berufungsklägerin mit Ein-
gabe vom 5. Juli 2026 (am 8. Juli 2026 persönlich überbracht; act. 2) das vorlie-
gende Rechtsmittel, welches sie als "Beschwerde" bezeichnet, obschon die
Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung verwiesen hat (act. 3).
Wie zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, um welches Rechtsmittel es sich
handelt (vgl. E. 2, E. 3). Der Einfachheit halber wird die Schuldnerin nachfolgend
als "Berufungsklägerin" bezeichnet.
1.4. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (am 8. Juli 2026 persönlich überbracht;
act. 4; samt Beilage, act. 5) reichte die Berufungsklägerin eine Ergänzung ihrer
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Rechtsmittelschrift ein. Sodann gelangte sie mit E-Mail vom 13. Juli 2026 (act. 7;
samt Anhang, act. 8) mit dem Betreff "Beschwerde zur Verfügung vom 18. Juni
2026 in EN260238 von Bezirksgericht Meilen" an die Kammer.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–10) wurden von Amtes wegen beige-
zogen. Auf weitere prozessleitende Anordnungen, insbesondere auf das Einholen
von Rechtsmittelantworten, kann verzichtet werden, da sich das Rechtsmittel als
offensichtlich unzulässig erweist (vgl. bzw. Art. 322 Abs. 1
ZPO). Die Sache ist spruchreif.
2. Für die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft ist im Kanton Zürich das
Einzelgericht zuständig ( i.V.m. ZGB, § 137 lit. i
GOG ZH und § 24 GOG ZH), welches das Notariat mit der Durchführung beauf-
tragt (§ 138 Abs. 1 GOG ZH). Das Verfahren ist summarischer Natur und richtet
sich nach der ZPO (§ 142a GOG ZH und § 125a GOG ZH). Gegen erstinstanzli-
che End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist
die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt
(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Andernfalls steht die Beschwerde offen
(). Die Rechtsmittelfrist beträgt in beiden Fällen 10 Tage ab Zu-
stellung des angefochtenen Entscheids ( bzw. Art. 321 Abs. 2
ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge-
löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (). Einga-
ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ().
Auf verspätet eingereichte Rechtsmittel tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein.
3. Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2026 (act. 3) wurde der Beru-
fungsklägerin am 27. Juni 2026 zugestellt (act. 6/7/1). Die 10-tägige Rechtsmittel-
frist begann demnach am 28. Juni 2026 zu laufen und endete am Dienstag, 7. Juli
2026. Die Berufungsklägerin überbrachte ihre Rechtsmittelschrift (act. 2) samt Er-
gänzung (act. 4, act. 5) jedoch erst am 8. Juli 2026 dem Obergericht des Kantons
Zürich. Ihr Rechtsmittel erweist sich somit als verspätet. Dasselbe gilt für ihre Er-
gänzung mit E-Mail vom 13. Juli 2026 samt Anhang (act. 7, act. 8), welche man-
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gels qualifizierter elektronischer Signatur im Übrigen auch den Formerfordernis-
sen nicht genügt (vgl. ). Folglich ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten.
4.
4.1. Der Streitwert der vorliegenden Sache ist nicht bekannt. Unter Berücksich-
tigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit
des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und
Abs. 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG) und
ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. ).
4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin
nicht, da sie im Sinne von unterliegt, den Berufungsbeklag-
ten und Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im Rechtsmittelverfahren kein Auf-
wand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der
Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die
Berufungsbeklagten und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel
bzw. von Kopien von act. 2, act. 4 und act. 7, sowie unter Rücksendung der
erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe-
kannt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch
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