5F_71/2025

Bundesgericht

Erbrecht

Revision

18. Mai

Sachverhalt Das Bundesgericht hatte ein Rechtsmittel von A.A.________ gegen einen kantonalen Entscheid über die Einschränkung eines Erbschaftsprozesses wegen fehlender Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG als unzulässig beurteilt. A.A.________ verlangte daraufhin die Revision und berief sich auf Verfahrensmängel sowie neue Tatsachen und Beweismittel; zudem beantragte er die gemeinsame Behandlung zweier Rechtsmittel. Erwägungen • Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils setzt einen gesetzlich vorgesehenen und konkret dargelegten Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG voraus; sie dient weder der Korrektur behaupteter Rechtsfehler noch der nachträglichen Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdebegründung. • Die behauptete notwendige Vereinigung des zivilrechtlichen und des subsidiären Verfassungsrechtsmittels sowie die eingereichten neuen Tatsachen zeigen keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a–d BGG auf; die entsprechende Begründung bleibt unsubstanziiert. Entscheid Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig abgeschrieben; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde gegenstandslos und die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
Auf bger.ch öffnen →