9C_349/2026
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Eintretensvoraussetzung)
28. Juli
Sachverhalt
Die Genfer Instanz erklärte die Eingabe von A.________ als unzulässig, da sie verfrüht eingereicht worden war, obwohl bei der Ausgleichskasse noch Einsprache möglich gewesen wäre, und überwies sie an diese weiter. Mit Beschwerde angerufen, beseitigte die Beschwerdeführerin den vom Bundesgericht beanstandeten Mangel der Begründung nicht und beschränkte sich darauf, die Dauer ihrer AHV-Beitragszeiten zu bestreiten.
Erwägungen
• Die nach Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF erforderliche Begründung muss sachbezogen sein und sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen.
• Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Beitragsperioden in den Sozialversicherungen, ohne darzutun, inwiefern die kantonale Instanz das Recht verletzt haben soll, indem sie ihre kantonale Beschwerde als unzulässig erklärte; die Begründungsanforderungen sind damit offensichtlich nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.