6B_166/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Landesverweisung; Entschädigung amtliche Verteidigung

24. Juli

Sachverhalt A.________ wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach einer ersten Rückweisung zur Abklärung einer möglichen Gefährdung in Honduras wegen seiner Homosexualität bestätigte das Obergericht die Landesverweisung mit ergänzender Begründung erneut. Erwägungen • Die nach dem Rückweisungsentscheid einzig noch zu prüfende konkrete Gefährdung in Honduras wegen der Homosexualität war nicht ausgewiesen: Die herangezogenen Quellen zu den LGBT-Rechten und die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers belegten keine hinreichende Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und damit keinen schweren persönlichen Härtefall. • Die Landesverweisung von fünf Jahren ist verhältnismässig; die Vorinstanz berücksichtigte die Verhältnismässigkeit zusätzlich durch den Verzicht auf die SIS-Ausschreibung, und eine Ausreise nach Spanien, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt hatte, wurde nicht als unmöglich oder unzumutbar dargetan. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf die Rüge betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde nicht eingetreten.
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