VB.2025.00210

ZH Verwaltungsgericht

Öffentliches Dienstverhältnis

Rechtsgleiche Lohneinreihung der Statthalter

30. Juli

Sachverhalt A wurde für die Amtsperiode 2025–2029 zum Statthalter des Bezirks Dielsdorf gewählt und vom Regierungsrat in Lohnklasse 23, Lohnstufe 21, eingereiht. Er verlangte die Einreihung in Lohnklasse 24 und machte eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Statthaltern geltend. Erwägungen • Die pauschale Einreihung der Statthalter von Zürich und Winterthur in Lohnklasse 24 gegenüber den übrigen Statthaltern in Lohnklasse 23 ist sachlich nicht begründet: Die Bezirke unterscheiden sich bei den Aufgaben nicht entscheidend, und der höheren Geschäftslast wird anderweitig Rechnung getragen. • Auch die Gleichstellung der übrigen Statthalter mit den lediglich nebenamtlichen Bezirksratsmitgliedern in Lohnklasse 23 ist angesichts ihrer präsidialen Führungsfunktion und weiterer Aufgaben nicht sachlich gerechtfertigt; die Einreihung in Klasse 23 verletzt Art. 8 Abs. 1 BV. Die individuelle Einstufung innerhalb Klasse 24 ist unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen neu vorzunehmen. Entscheid Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Lohnfestsetzung aufgehoben und die Sache zur neuen Einstufung innerhalb der Lohnklasse 24 an den Regierungsrat zurückgewiesen.
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