2F_17/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligungen
3. August
Sachverhalt
Eine russische Familie focht erfolglos die kantonale Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen an. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 27. März 2026, das die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend eine nicht zugestellte Duplik als geheilt erachtet hatte, ersuchte sie um Revision wegen Unterlassung von Anträgen und Versehen.
Erwägungen
• Art. 121 lit. c BGG ist nicht anwendbar: Das frühere Urteil hatte sämtliche Rügen geprüft, sodass die Nichtzustellung der Duplik die Art und Weise der Behandlung einer Kritik und nicht das Unterlassen eines Antrags betraf.
• Art. 121 lit. d BGG ist nicht anwendbar: Die Rügen betreffend die Beurteilung der Integration und die Kenntnis der Duplik zielen darauf ab, angebliche Fehler in der Rechtsanwendung zu korrigieren, nicht ein offensichtliches Versehen bei den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; das Gesuch, den Aufenthalt in der Schweiz zu dulden, wird gegenstandslos.