6B_313/2026
Bundesgericht
Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis; Nichteintreten
21. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob gegen ein kantonsgerichtliches Urteil betreffend Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis Beschwerde beim Bundesgericht. Den verlangten Kostenvorschuss bezahlte er trotz Nachfrist nicht; die Nachfristverfügung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 800.– weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist; die Nachfristansetzung gilt trotz Nichtabholung als zugestellt, da er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste.
• Die Beschwerde wäre zudem wegen ungenügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG unzulässig gewesen; deshalb erfolgte das Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.