300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

6B_858/2024

Bundesgericht

Straftaten

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür

Veröffentlicht am 7. August

Entschieden am 10. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_858/2024
Urteil vom 10. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. April 2024 (B230190-O/U/nk-ad).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach C.________ am 2. November 2022 frei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, angeblich begangen zum Nachteil von A.________ (Privatklägerin). Weiter sprach es ihn frei vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie im Sinne von in Verbindung mit . Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen Pornographie im Sinne von und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Die Zivilforderungen der Privatklägerin wies es ab.
B.
Mit Urteil vom 5. April 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich zunächst fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts namentlich bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornographie in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann sprach es C.________ ebenfalls frei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie und verwies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben; C.________ sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Auch sei ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. Januar 2020 zu bezahlen; zudem sei festzustellen, dass er ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig beizuziehen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Zudem ersucht sie im Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Aktenbeizug Genüge getan.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 6B_858/2024Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür
Offizielle Quelle