6B_765/2024

Bundesgericht

Straftaten

Mehrfache Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

26. August

Sachverhalt A.________ nahm an zwei unbewilligten Klimakundgebungen in Zürich teil: auf der Quaibrücke (2020) und der Uraniastrasse (2021), wo sie sich während längerer Zeit auf den Fahrbahnen aufhielt. Die Blockaden führten zu mehrstündigen Verkehrsbehinderungen; auf der Quaibrücke musste zudem der Betrieb mehrerer Tramlinien unterbrochen werden. Erwägungen • Die Verkehrsblockaden erreichten trotz möglicher Ausweichrouten die für Art. 181 StGB erforderliche Intensität; ein bloss geringfügiger Umweg liegt angesichts der Dauer, der wichtigen Verkehrsachsen und der Staus nicht vor, und die Beschwerdeführerin war als Teilnehmerin Mittäterin. • Die Unterbrechung mehrerer Tramlinien während mehrerer Stunden erfüllte Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Eventualvorsatz genügte, und die Berufung auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit scheiterte an der unbewilligten, bewusst auf eine erhebliche Störung ausgerichteten Aktion. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Schuldsprüche und die bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen werden bestätigt.
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