2C_9/2025

Bundesgericht

Post- und Fernmeldeverkehr

Aufsichtsbeschwerde

4. September

Sachverhalt Die Post CH AG übernahm eine auf digitale Aussenwerbung spezialisierte Gesellschaft. Eine konkurrierende Aussenwerberin verlangte bei der PostCom die Überprüfung der Übernahme wegen fehlender gesetzlicher Grundlage, fehlenden öffentlichen Interesses, Unverhältnismässigkeit und unzulässiger Quersubventionierung; die PostCom trat mangels Zuständigkeit und Parteistellung nicht ein. Erwägungen • Für die Rechtskontrolle der Übernahme besteht keine gesetzliche Auffangzuständigkeit des Bundesrats; wegen einer Gesetzeslücke ist die PostCom zuständig, soweit die Übernahme die postalischen Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 lit. a POG betrifft. Dies verhindert eine Aufspaltung des Rechtswegs und widersprüchliche Entscheide. • Die konkurrierende Aussenwerberin weist aufgrund der staatlichen Wettbewerbsteilnahme die erforderliche Beziehungsnähe und ein schutzwürdiges Interesse auf. Sie kann insbesondere geltend machen, die Post geniesse unzulässige Sonderrechte; die Parteistellung ist zudem zur Gewährleistung von Art. 29a BV erforderlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Sache wird zur materiellen Beurteilung unter Gewährung der Parteistellung an die PostCom zurückgewiesen.
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