VR1 2026 3
GR Gerichte
Einheit der Materie bei Baurechtsvertrag
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 24. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 24. August 2026
mitgeteilt am 2. September 2026
Referenz
VR1 26 3
Instanz
Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung
Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Engler, Aktuarin ad hoc
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde (Einheit der Materie)
2 / 13
Sachverhalt
A.
Mit Botschaft vom 29. Januar 2026 sowie der Bekanntgabe im Amtsblatt der
C._____
am
6. Februar
2026
informierte
die
Gemeinde
B._____
die
Stimmbevölkerung über die Urnenabstimmung am 8. März 2026 betreffend die
Errichtung eines Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum («D._____») auf
dem Areal des E._____ in B._____. Die Vorlage umfasst den Abschluss eines
Baurechtsvertrags zwischen der Gemeinde B._____ und der Projektträgerin
F._____ AG (Baurechtsnehmerin) betreffend das Areal E._____, Grundstück
Nr. Z.1._____, sowie den Verzicht auf die Rückforderung des Restguthabens der
Gemeinde im Umfang von CHF 1'750'000.00 gegenüber der F._____ AG aus dem
Darlehen vom 27. November 2016 für den Bau der Verbindung der Gondelbahn
zwischen G._____-J._____-K._____.
B.
Mit
Eingabe
vom
9. Februar
2026
erhob
A._____
(nachfolgend:
Beschwerdeführer) eine Stimmrechtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons
Graubünden und beantragte, es sei festzustellen, dass die Einheit der Materie
verletzt sei. Weiter sei die Abstimmung vom 8. März 2026 aufzuheben. Eventualiter
sei die Vorlage zur Neugestaltung unter Wahrung der Einheit der Materie
zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Staates, eventualiter sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da es
sich um eine grundsätzliche stimmrechtliche Frage handle. Der Beschwerdeführer
machte im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Vorlage den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit der Materie verletze. Die Vorlage
vermische mehrere eigenständige Entscheidungsebenen, die nicht untrennbar
miteinander verbunden seien: 1. den Erlass eines gemeindeeigenen Darlehens in
der Höhe von CHF 1.75 Mio.; 2. den Abschluss eines Baurechtsvertrags für das
Areal E._____; 3. das konkrete Bauprojekt eines Spiel- und Bewegungsparks mit
Akrobatikzentrum
und
4. offene
Fragen
zur
künftigen
Betriebs-
und
Finanzierungsverantwortung einer Sportanlage, die in eine von der Gemeinde
betriebene oder mitgetragene Infrastruktur eingebettet sei (Kosten, Unterhalt,
Defizitdeckung, Zuständigkeiten). Diese Ebenen würden unterschiedliche politische
Entscheidungen betreffen und müssten rechtlich sowie politisch getrennt beurteilt
werden. Durch ihre Zusammenfassung in einer einzigen Ja-oder-Nein-Abstimmung
würden die Stimmberechtigten gezwungen werden, unterschiedliche Anliegen
gemeinsam zu akzeptieren oder abzulehnen. Dadurch werde die freie und
unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt. Es bleibe
unklar, welchem dieser Punkte der tatsächliche Wille der Bürgerinnen und Bürger
gelte.
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C.
Sowohl am 13. Februar 2026 als auch am 20. Februar 2026 kündigte die
Gemeinde B._____ im Amtsblatt C._____ den am 20. Februar 2026 stattfindenden
Informationsabend über die Abstimmung am 8. März 2026 an. Dort informierte sie
insbesondere über das Bauprojekt, die Finanzierung sowie den Baurechtsvertrag.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte die Gemeinde B._____
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Weiter sei die Abstimmung vom 8. März 2026 als
rechtmässig zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Eventualiter verlangte sie für den Fall, dass das Gericht einzelne
Elemente der Rüge als begründet erachten sollte, dass die Vorlage nicht
aufzuheben sei, sondern die beanstandeten Aspekte im Wege richterlicher
Auslegung zu klären seien, sofern verfahrensrechtlich zulässig. Im Wesentlichen
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Abstimmungsvorlage, welche am
8. März 2026 der Stimmbevölkerung unterbreitet werde, den Grundsatz der Einheit
der Materie nicht verletze. Die Vorlage betreffe einzig den Baurechtsvertrag,
welcher den Verzicht auf das Darlehen (die Restschuld) von CHF 1.75 Mio.
beinhalte.
Das
Projekt
und
insbesondere
das
dazugehörige
Baubewilligungsverfahren, als auch die Fragen des Betriebs seien ausserhalb der
Abstimmung zu klären. Insbesondere das Bauprojekt, welches durch eine private
Bauherrschaft realisiert werde, könne nicht Bestandteil der Abstimmungsvorlage
sein. Dasselbe gelte für die betrieblichen Details, welche durch die Betreiber des
E._____ und des neuen Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum
festzulegen seien. Beide Elemente würden in einem direkten kausalen und
funktionalen Zusammenhang stehen: ohne Baurecht kein Bauprojekt; ohne Verzicht
auf die Rückforderung des Darlehens von CHF 1.75 Mio. keine Finanzierung von
privater Seite durch die F._____ AG; ohne Finanzierung kein Bau. Die Vorlage sei
als integriertes Gesamtpaket konzipiert worden und könne sachlich nur als Einheit
beurteilt
bzw.
entschieden
werden.
Soweit
die
Urnengemeinde
den
Baurechtsvertrag und den Verzicht auf das Darlehen von CHF 1.75 Mio.
beschliesse, würden die Bergbahnen in der Folge ein Bauprojekt ausarbeiten.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er führte aus, dass ein
wirtschaftlicher Zusammenhang nicht genüge, um eine rechtlich zwingende Einheit
im Sinne der Einheit der Materie zu begründen. Die Behandlung der Restschuld
stelle einen eigenständigen Vermögensentscheid dar. Sie betreffe die Umwandlung
einer bestehenden Forderung der Beschwerdegegnerin in projektbezogene
Leistungen und Standortbeiträge. Dass das Projekt ohne diese Regelung nicht
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realisiert würde, begründe keine rechtliche Zwangseinheit. Entscheidend sei, dass
die vermögensrechtliche Disposition inhaltlich selbständig beurteilt werden könne.
Zudem würde der Baurechtsvertrag für sich alleine nicht zwingend der
obligatorischen Volksabstimmung unterstehen. Die Zuständigkeit des Stimmvolkes
werde erst durch die zusätzliche vermögensrechtliche Disposition über
CHF 1'750'000.00 ausgelöst. Der abstimmungsrechtlich zentrale Entscheid betreffe
damit die Umwandlung dieser Forderung. Gerade dieser eigenständige
Vermögensentscheid werde jedoch nicht isoliert zur Abstimmung gestellt, sondern
mit dem Baurechtsvertrag verbunden. Sollte die Einheit der Materie fehlen, betreffe
dies die Struktur der Vorlage und könne nicht durch Auslegung einzelner Elemente
geheilt werden. Die Frage der Einheit sei eine Frage der formellen Zulässigkeit der
Vorlage. Weiter ersuchte er, dem Kostenantrag der Beschwerdegegnerin nicht zu
folgen, da Stimmrechtsbeschwerden im öffentlichen Interesse liegen würden.
F.
Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. März 2026
an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
G.
Die Stimmbevölkerung nahm die Vorlage an der Urnenabstimmung vom
8. März 2026 mit 596 (65 %) Ja-Stimmen zu 322 (35 %) Nein-Stimmen an.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte der
Gemeinde B._____ (011) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege. Gemäss (BR 370.100)
beurteilt das Obergericht als Verfassungsgericht auch Beschwerden gegen Eingriffe
in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Nach
können mit der Beschwerde namentlich Verletzungen von verfassungsmässigen
und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem
Recht geltend gemacht werden. Insbesondere können Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung einer Abstimmung und deren Durchführung gerügt werden (PVG 2012
Nr. 5 E. 2a). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Abstimmungsvorlage in
zulässiger Art und Weise die Verletzung der Einheit der Materie in
Abstimmungssachen geltend und damit einen Eingriff in das Stimmrecht bzw. die
freie Meinungsbildung bei Abstimmungen i.S.v. .
5 / 13
1.2.
Der Beschwerdeführer ist in B._____ wohnhaft und folglich stimmberechtigt,
weshalb er gemäss zur Beschwerde gegen Eingriffe in das
Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen legitimiert ist.
1.3.
Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und
Abstimmungen beträgt die Frist gemäss zehn Tage seit der
Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder seit der Entdeckung des
Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe der
Ergebnisse einer Wahl und Abstimmung (lit. b). Diese kurze Frist begründete der
Gesetzgeber seinerzeit mit dem klaren Bedürfnis nach rascher Rechtssicherheit im
Bereich der politischen Rechte (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen
Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). Nach langjähriger Praxis
des Obergerichts bzw. des ehemaligen Verwaltungsgerichts und
(BR 175.050) muss ein entdeckter Verfahrensmangel
(nach Erhalt der
Abstimmungs-/ Wahlunterlagen samt allfälliger Botschaften) sofort bzw. vor oder
spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung selbst bzw. am Tage der
Urnenabstimmung gerügt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.4, R 18 60 vom 2. Dezember
2019 E. 3.6.3 m.H., V 12 10 vom 3. September 2013 E. 3a; PVG 2012 Nr. 3 E. 2c,
1990 Nr. 2, 1986 Nr. 4; FETZ, Bündner Gemeinderecht, 2020, S. 184). Am
6. Februar 2026 wurde die Stimmbevölkerung im Amtsblatt C._____ über die
Geschäfte der Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2026, namentlich über die
Abstimmung vom 8. März 2026, informiert (act. B.1). Die Botschaft zur Abstimmung,
datiert vom 29. Januar 2026 (act. C.5), wurde der Stimmbevölkerung gemäss
unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers am 9. Februar 2026 zugestellt (vgl.
act. A.3 S. 1; act. A.2 S. 7). Gleichentags und somit vor der Abstimmung am 8. März
2026
erhob
der
Beschwerdeführer
fristgerecht
die
vorliegende
Stimmrechtsbeschwerde (vgl. act. A.1).
1.4.
Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (
und Art. 38 Abs. 1 und 2 i.V.m. ). Darauf ist demnach – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägung 2 – einzutreten. Nach Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 62
VRG entscheidet das Obergericht vorliegend in der Besetzung mit drei
Richterpersonen.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob eine Verletzung der
politischen Rechte i.S.v. bzw. Art. 10 der Verfassung des Kantons
Graubünden (KV; BR 110.100) vorliegt, welche die freie Willensbildung und die
unverfälschte
Stimmabgabe
gewährleisten.
Soweit
der
Beschwerdeführer
anbegehrt, es sei festzustellen, dass die Einheit der Materie verletzt sei, ist
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festzuhalten, dass sich ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär erweist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März
2021 E. 1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E. 1), weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.
3.1.
Nach sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in
vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie
Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (vgl. auch ).
Die in verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den
Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie
Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle
Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und
umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer
Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit
gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität
direktdemokratischer
Entscheidungen
erforderliche
Offenheit
der
Auseinandersetzung (vgl. BGE 150 I 17 E. 4.1, 146 I 129 E. 5.1, 145 I 1 E. 4.1, 143
I 78 E. 4.3, 140 I 338 E. 5).
3.2.
garantiert unter anderem den Anspruch auf Respektierung
der Einheit der Materie der Abstimmungsvorlage (vgl. MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 615 f.). Der Grundsatz der Einheit der
Materie verlangt, dass eine Vorlage grundsätzlich nur einen Sachbereich zum
Gegenstand haben darf bzw. dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien
nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage
verbunden werden, welche die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzt und
ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belässt. Umfasst eine
Abstimmungsvorlage mehrere Sachfragen und Materien, ist erforderlich, dass die
einzelnen Teile einen sachlichen inneren Zusammenhang aufweisen, in einer
sachlichen Beziehung zueinander stehen und dasselbe Ziel verfolgen. Da der
Begriff der Einheit der Materie von relativer Natur ist und die Gewichtung einzelner
Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander zudem vorab eine politische
Frage ist, kommt den Behörden bei der Ausgestaltung von Abstimmungsvorlagen
ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit
der Materie dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Überdies
betont
die
Rechtsprechung,
dass
die
Stimmberechtigten
keinen
7 / 13
verfassungsmässigen Anspruch darauf haben, dass ihnen einzelne, allenfalls
besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt
werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung
der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften
einverstanden sind bzw. einzelne Teile ablehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_109/2016 vom 8. August 2016 E. 2.1; vgl. PVG 2009 Nr. 1 E. 6). Lehre und
Rechtsprechung haben zum Erfordernis des inneren sachlichen Zusammenhangs
Fallgruppen unterschiedlicher Konstellationen herausgearbeitet und die Einhaltung
des Grundsatzes der Einheit der Materie etwa an folgenden Kriterien gemessen:
Beschränkung auf einen einzigen Zweck, Verbindung eines Zwecks mit der dafür
erforderlichen
Finanzierung,
Verbindung
einer
Regel
mit
einer
Übergangsbestimmung, Verbindung verschiedener Forderungen mit logischem
oder sachlichem Zusammenhang, Verbindung der Forderung nach Aufhebung einer
Regelung mit einem Ersatzvorschlag (vgl. etwa BGE 129 I 366 E. 2.3, 113 Ia 46
E. 4a;
TSCHANNEN,
Staatsrecht
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
[Staatsrecht], 5. Aufl. 2021, Rz. 1932). Wenn die Einheit der Materie gewahrt ist,
müssen sich die Stimmbürger für oder gegen das Ganze entscheiden. Sie haben
keinen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, dass ihnen einzelne,
allenfalls (für sie) besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung
vorgelegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 19 5
vom 25. November 2019 E. 4.3).
3.3.
Nach richtet sich das Abstimmungsverfahren in
Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden
(GPR; BR 150.100). Gemäss Art. 31 der Verfassung der Gemeinde B._____ (010;
nachfolgend: Gemeindeverfassung) stellt das oberste Organ die Gemeinschaft der
Stimmberechtigten dar, welche ihre Rechte an der Urne ausüben. Gemäss Art. 14
der Gemeindeverfassung finden Abstimmungen an der Urne statt (Abs. 1). Die
Frage der Vorlage wird dem Stimmberechtigen so gestellt, dass er sie mit Ja oder
Nein
beantworten
kann
(Abs. 2).
Gemäss
Art. 36
Abs. 1
lit. j
der
Gemeindeverfassung übt der Gemeinderat die oberste Aufsicht über die gesamte
Gemeindeverwaltung aus. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die
Vorabprüfung aller Angelegenheiten, die der Volksabstimmung unterliegen. Nach
Art. 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde B._____ (012; nachfolgend:
Geschäftsordnung) informiert der Gemeindevorstand die Öffentlichkeit über den
Verlauf der Geschäfte und die getroffenen Entscheide.
8 / 13
4.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Vorlage den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit der Materie verletze. Die vorliegende
Vorlage vermische mehrere eigenständige Entscheidungsebenen, die nicht
untrennbar miteinander verbunden seien: 1. den Erlass eines gemeindeeigenen
Darlehens in der Höhe von CHF 1.75 Mio.; 2. den Abschluss eines
Baurechtsvertrags für das Areal E._____; 3. das konkrete Bauprojekt eines Spiel-
und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum und 4. offene Fragen zur künftigen
Betriebs- und Finanzierungsverantwortung einer Sportanlage, die in eine von der
Beschwerdegegnerin betriebene oder mitgetragene Infrastruktur eingebettet sei
(Kosten, Unterhalt, Defizitdeckung, Zuständigkeiten). Diese Ebenen würden
unterschiedliche politische Entscheidungen betreffen und müssten rechtlich sowie
politisch getrennt beurteilt werden. Durch ihre Zusammenfassung in einer einzigen
Ja-oder-Nein-Abstimmung
würden
die
Stimmberechtigten
gezwungen,
unterschiedliche Anliegen gemeinsam zu akzeptieren oder abzulehnen. Dadurch
werde die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten
beeinträchtigt. Es bleibe unklar, welchem dieser Punkte der tatsächliche Wille der
Bürgerinnen und Bürger gelte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genüge nicht,
um eine rechtlich zwingende Einheit im Sinne der Einheit der Materie zu begründen.
Die Behandlung der Restschuld stelle einen eigenständigen Vermögensentscheid
dar.
Sie
betreffe
die
Umwandlung
einer
bestehenden
Forderung
der
Beschwerdegegnerin in projektbezogene Leistungen und Standortbeiträge. Dass
das Projekt ohne diese Regelung nicht realisiert würde, begründe keine rechtliche
Zwangseinheit. Entscheidend sei, dass die vermögensrechtliche Disposition
inhaltlich selbständig beurteilt werden könne. Der Baurechtsvertrag für sich alleine
würde nicht zwingend der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen, dies
werde erst durch die zusätzliche vermögensrechtliche Disposition über
CHF 1'750'000.00 ausgelöst. Sollte die Einheit der Materie fehlen, könne dies nicht
durch Auslegung einzelner Elemente geheilt werden. Die Frage der Einheit sei eine
Frage der formellen Zulässigkeit der Vorlage.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Abstimmungsvorlage, welche
am 8. März 2026 der Stimmbevölkerung unterbreitet werde, den Grundsatz der
Einheit der Materie nicht verletze. Die Vorlage betreffe einzig den Baurechtsvertrag,
welcher den Verzicht auf das Darlehen (die Restschuld) von CHF 1.75 Mio.
beinhalte.
Das
Projekt
und
insbesondere
das
dazugehörige
Baubewilligungsverfahren, als auch die Fragen des Betriebs seien ausserhalb der
Abstimmung zu klären. Insbesondere das Bauprojekt, welches durch eine private
Bauherrschaft realisiert werde, könne nicht Bestandteil der Abstimmungsvorlage
sein. Dasselbe gelte ebenso für die betrieblichen Details, welche durch die Betreiber
9 / 13
des E._____ und des neuen Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum
festzulegen seien. Die Vorlage umfasse in sachlich untrennbarer Weise die
folgenden Elemente: Den Abschluss eines Baurechtsvertrages zwischen der
Beschwerdegegnerin und der Projektträgerin F._____ AG (Baurechtsnehmerin)
betreffend das Areal des E._____, Grundstück Nr. Z.1._____, welcher die
planungsrechtliche Grundlage des gesamten Vorhabens bilde, sowie den Verzicht
auf die Rückforderung des Restguthabens der Beschwerdegegnerin aus dem
Darlehen, beschlossen am 27. November 2016, als integraler Standortbeitrag der
Beschwerdegegnerin an das Finanzierungsmodell. Beide Elemente würden in
einem direkten kausalen und funktionalen Zusammenhang stehen: ohne Baurecht
kein Bauprojekt; ohne Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens von CHF 1.75
Mio. keine Finanzierung von privater Seite durch die F._____ AG; ohne
Finanzierung kein Bau. Die Vorlage sei als integriertes Gesamtpaket konzipiert
worden und könne sachlich nur als Einheit beurteilt bzw. entschieden werden.
Soweit die Urnengemeinde den Baurechtsvertrag und den Verzicht auf das
Darlehen von CHF 1.75 Mio. beschliesse, würden die Bergbahnen in der Folge das
Bauprojekt ausarbeiten. Erst auf Grundlage des Bauprojekts könne die
Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb des E._____ (Beschwerdegegnerin) und
der F._____ AG im Detail ausgearbeitet werden.
4.3.
Am 8. März 2026 wurde an der Urne über die Errichtung eines Spiel- und
Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum («D._____») auf dem Areal des E._____ in
B._____ abgestimmt (vgl. act. C.5, C.6). Die Vorlage umfasste den Abschluss eines
Baurechtsvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der Projektträgerin
F._____ AG (Baurechtsnehmerin) betreffend das Areal E._____, Grundstück
Nr. Z.1._____, sowie den Verzicht auf die Rückforderung des Restguthabens der
Gemeinde aus dem Darlehen im Umfang von CHF 1'750'000.00, welches am
27. November 2016 an die F._____ AG für die Verbindung G._____-J._____-
K._____ bewilligte wurde (act. C.5 Ziff. 4 ff.). Dies wurde im Vorfeld im Amtsblatt
C._____
vom
6. Februar
2026
im
Rahmen
des
Berichts
über
die
Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2026 publiziert (act. B.1 S. 12). Die Botschaft,
datiert vom 29. Januar 2026 (act. C.5), wurde der Stimmbevölkerung gemäss
unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers am 9. Februar 2026 zugestellt
(act. A.3 S. 1; act. A.2 S. 7).
4.4.
Der genaue Wortlaut der Abstimmungsfrage lautete wie folgt: «Vuleis Vus
approbar il contract da dretg da baghegiar denter la vischnaunca e las Penducularas
I._____ cun desister sin la restituziun dil deivet restont dallas Pendicularas I._____
da frs. 1'750'000?» [act. C.6]). Vorliegend umfasst die Abstimmung demnach zwei
10 / 13
Sachfragen, nämlich einerseits die Genehmigung des Baurechtsvertrages und
andererseits die Genehmigung des Verzichts auf die Rückzahlung einer
Restschuld. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die beiden Sachfragen in
einem engen sachlich inneren Zusammenhang stehen, eine sachliche Beziehung
aufweisen und dasselbe Ziel verfolgen, damit die Einheit der Materie gemäss Art. 34
Abs. 2 BV gewahrt bleibt.
4.5.
Der
Baurechtsvertrag
zwischen
der
Beschwerdegegnerin
(Grundeigentümerin Grundstück Nr. Z.1._____ Plan 22) und den F._____ AG
(Baurechtsberechtigte) soll die Einräumung eines Baurechts zulasten des
Grundstücks
Nr. Z.1._____
beinhalten
(act. C.1
S. 2
lit. a).
Die
Baurechtsberechtigte wäre dadurch berechtigt und verpflichtet, auf dem
Baurechtsgrundstück
eine
mehrgeschossige
Indoor-Halle
für
Spiel-
und
Freizeitaktivitäten sowie Unterhaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Baugesetzes
der Beschwerdegegnerin zu erstellen, zu unterhalten und dauernd beizubehalten
(act. C.1 S. 4 lit. c). Das Baurecht würde bis am 31. Dezember 2057 andauern
(act. C.1 S. 4 lit. d). Im Vertragsentwurf wurde zudem folgendes festgehalten
(act. C.1 S. 7): «Die Gemeinde erklärt sich bereit den Bau der Indoor-Halle mit
einem Beitrag von CHF 1'750'000.00 zu unterstützen. Dieser Betrag setzt sich wie
folgt zusammen: Die Restschuld der F._____ AG aus dem Darlehen am Bau der
Verbindung der Gondelbahn zwischen G._____-J._____-K._____ beträgt am
31. Dezember 2025 CHF 1'750'000.00. Diese Schuld wird den F._____ AG wie folgt
erlassen: CHF 1'000'000.00 wird als Standortbeitrag der Gemeinde B._____
(Grundeigentümerin) angerechnet. CHF 750'000.00 werden während der Laufzeit
des Baurechtsvertrages (während 30 Jahren) ein jährlicher Betrag von
CHF 25'000.00 durch die Gemeinde B._____ (Grundeigentümerin) mit dem
Angebot (oder ein gleichwertiges Angebot) der Golden-Card verrechnet. Sofern das
Angebot der Golden-Card (oder ein gleichwertiges Angebot) nicht weitergeführt
werden kann/sollte, sichert die Baurechtsnehmerin den Einwohnerinnen und
Einwohnern der Gemeinde B._____ auf die Eintrittspreise der Indoorhalle einen
Rabatt von 50 % zu. Auf Nachforderungen seitens der Gemeinde zu
Hypothekarzinsen aus dem Darlehen wird verzichtet.» Die Finanzierung wurde
zudem auch in der Botschaft detailliert erläutert (act. C.5 S. 13).
4.6.
Weiter wird im Vertragsentwurf in den obligatorischen Bestimmungen zum
Baurecht festgehalten, dass die Baurechtsberechtigte verpflichtet sei, nach
Unterzeichnung des Vertrages die Planungsarbeiten unverzüglich aufzunehmen
und sämtliche Vorkehrungen zur Erlangung der erforderlichen Baubewilligung zu
treffen und speditiv voranzutreiben (act. C.1 S. 8 lit. d). Folglich lässt sich daraus
11 / 13
schliessen, dass der Baurechtsvertrag den ersten Schritt auf dem Weg zur
Realisierung des Bauprojekts bzw. die planungsrechtliche Voraussetzung darstellt.
Somit
werden
erst
nach
dem
Abschluss
des
Baurechtsvertrages
die
Planungsarbeiten
im
Detail
begonnen
und
ein
ordentliches
Baubewilligungsverfahren eingeleitet.
4.7.
Weiter stellt der Verzicht auf das Restguthaben des Darlehens einen
Bestandteil des Baurechtsvertrages dar (act. C.1 S. 7 lit. b). Damit soll die F._____
AG bei der Finanzierung des Bauprojekts durch die Beschwerdegegnerin
unterstützt werden. Mit anderen Worten bedingt somit die Genehmigung des
Baurechtsvertrags auch den Verzicht auf das Restguthaben, da der Verzicht
Bestandteil des Vertrages bildet. Folglich würde die Nichtgenehmigung der
Stimmbevölkerung hinsichtlich des Verzichts auf das Restguthaben auch den
Vertrag dahinfallen lassen und umgekehrt. Zudem führt die Beschwerdegegnerin
aus, dass die Investitionen der F._____ AG in das Bauprojekt des Spiel- und
Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum mit der Bedingung verbunden seien, dass
die Beschwerdegegnerin auf das Darlehen (Restschuld) aus dem Jahr 2016
verzichte (act. A.2 S. 3 Ziff. 3). Somit weisen die beiden Sachfragen einen
sachlichen inneren Zusammenhang auf, stehen in einer sachlichen Beziehung
zueinander und verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Grundlagen und die
Finanzierung für das Bauprojekt des Spiel- und Bewegungsparks mit
Akrobatikzentrum festzulegen. Dementsprechend liegt vorliegend keine Verletzung
des Grundsatzes der Einheit der Materie gemäss vor.
4.8.
Zudem kann festgehalten werden, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 der
Gemeindeverfassung der Urnenabstimmung unter anderem Beschlüsse über neue
einmalige Ausgaben ab einem Betrag von CHF 500'000.00 für denselben Zweck
und ab CHF 50'000.00, wenn es sich um wiederkehrende Ausgaben handelt (lit. d),
unterliegen. Da der Verzicht auf das Restguthaben des Darlehens von
CHF 1'750'000.00, wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, demnach der
Abstimmung unterliegt und dieser, wie bereits ausgeführt, ein integrierender
Bestandteil
des
Baurechtsvertrages
darstellt
sowie
hinsichtlich
der
Abstimmungsvorlage keine Verletzung der Einheit der Materie besteht, ist die
Abstimmung
über
beide
Sachfragen
gemeinsam
(Baurechtsvertrag
und
Darlehensverzicht) nicht zu beanstanden.
4.9.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass mehrere eigenständige
Entscheidungsebenen miteinander vermischt werden, die nicht untrennbar
miteinander verbunden sind, kann festgehalten werden, dass sich die Abstimmung
vom 8. März 2026 einzig auf den Baurechtsvertrag einerseits und den Verzicht auf
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das Restguthaben aus dem Darlehen andererseits bezieht (vgl. act. C.1). Die
Ausarbeitung des Bauprojekts durch die F._____ AG sowie das dazugehörige
Baubewilligungsverfahren ist erst in einem späteren Zeitpunkt relevant bzw.
entscheidet darüber die Baubehörde. Diesbezügliche Rügen sind dann
gegebenenfalls mittels Baueinsprache vorzubringen. Schliesslich betreffen, wie
bereits in Erwägung 4.7 hiervor ausgeführt, beide Sachfragen das gemeinsame
Bauprojekt des Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum und bedingen
einander. Folglich ist es rechtmässig und sinnvoll, beide Sachfragen in einer
Abstimmung dem Stimmvolk zu unterbreiten, auch wenn eine Trennung der
Sachfragen möglich wäre.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sich eine
Staatsgebühr von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist
(vgl. ).
6.2.
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung
zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2
VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Folglich ist der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von
CHF
1’000.00
–
und den Kanzleiausgaben von
CHF
296.00
Total
CHF
1’296.00
gehen zulasten von A._____.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
Referenzen
Bestimmungsliste
- VR1 2026 3Einheit der Materie bei Baurechtsvertrag