A-4061/2026

Bundesverwaltungsgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Steueramtshilfe und Ansässigkeitsprüfung

31. August

Sachverhalt Deutschland ersuchte um Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen der von A._______ errichteten und vollständig begünstigten Stiftung für die Steuerprüfung 2009–2024. Die ESTV bewilligte die Übermittlung für 2011–2024; die Stiftung bestritt insbesondere eine deutsche Ansässigkeit von A._______ und focht die Schlussverfügung an. Erwägungen • Die Schweiz darf einen behaupteten Ansässigkeitskonflikt nicht im Amtshilfeverfahren entscheiden; sie prüft bei geltend gemachter Schweizer Ansässigkeit lediglich, ob die deutschen Anknüpfungspunkte – Wohnstätten sowie persönliche und wirtschaftliche Beziehungen – den Kriterien des DBA entsprechen. • Die deutschen Angaben begründeten eine mögliche deutsche Ansässigkeit und wurden durch Hotelbelege sowie den Hinweis auf eine Schweizer Ansässigkeit nicht klar und entscheidend widerlegt; die verlangten Bankinformationen waren wegen ihres Zusammenhangs mit der Besteuerung voraussichtlich erheblich. Amtshilfe war aufgrund der zeitlichen Anwendbarkeit des revidierten DBA erst ab 1. Januar 2011 zulässig. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Amtshilfe für den Zeitraum 2011–2024 bleibt bestehen.
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