200 2025 452
BE Verwaltungsgericht
Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens
13. August
Sachverhalt
Der seit November 2019 EL-beziehende Versicherte wehrte sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von jährlich Fr. 41'200.-- (anrechenbar Fr. 24'715.--) für Mai 2020 bis Dezember 2023. Die Ehefrau hatte keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen; ihr IV-rechtlicher Gesundheitszustand war noch nicht abschliessend geklärt.
Erwägungen
• Mangels rechtskräftig festgestellter Invalidität und überwiegenden Nachweises einer gesundheits- oder arbeitsmarktbedingten Unverwertbarkeit war die Ehefrau EL-rechtlich als weitgehend arbeitsfähig zu behandeln; die Beweislosigkeit trägt der Versicherte.
• Die Verwaltung durfte das hypothetische Einkommen anhand der LSE-Tabelle TA1 bestimmen; der auf persönliche Umstände reduzierte Betrag von Fr. 41'200.-- lag unter dem Medianlohn und war ermessenskonform, während hypothetische BVG-Abzüge nicht abzugsfähig waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Einspracheentscheid blieb für Mai 2020 bis Dezember 2023 unverändert.