5A_571/2026
Bundesgericht
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung, Ablehnung des gerichtlichen Gutachters)
4. September
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren hatte A.________ erneut die Ablehnung der gerichtlichen Gutachterin beantragt; der Einzelrichter wies das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde und beantragte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, welche das Obergericht mit separat begründeter Entscheidung verweigerte.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Zivilsachen betraf formell einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren, nicht die Abweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die Gutachterin.
• Da der Beschwerdeführer Anträge und Begründungen ausschliesslich zur Ablehnung stellte, fehlten der Beschwerde spezifische Anträge und eine Begründung zum Streitgegenstand im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG; sie war offensichtlich unzulässig und wurde im vereinfachten Verfahren erledigt.
• Die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.