5A_571/2026

Bundesgericht

Familienrecht

unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung, Ablehnung des gerichtlichen Gutachters)

4. September

Sachverhalt Im Scheidungsverfahren hatte A.________ erneut die Ablehnung der gerichtlichen Gutachterin beantragt; der Einzelrichter wies das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde und beantragte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, welche das Obergericht mit separat begründeter Entscheidung verweigerte. Erwägungen • Die Beschwerde in Zivilsachen betraf formell einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren, nicht die Abweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die Gutachterin. • Da der Beschwerdeführer Anträge und Begründungen ausschliesslich zur Ablehnung stellte, fehlten der Beschwerde spezifische Anträge und eine Begründung zum Streitgegenstand im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG; sie war offensichtlich unzulässig und wurde im vereinfachten Verfahren erledigt. • Die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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