2C_135/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

8. September

Sachverhalt Der seit 1991 beziehungsweise 1993 in der Schweiz lebende türkische Staatsangehörige bezog seit 2013 dauerhaft Sozialhilfe, war erheblich verschuldet und mehrfach straffällig. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder unter ihrer Obhut betreut; die kantonalen Behörden widerriefen seine Niederlassungsbewilligung und wiesen ihn weg. Erwägungen • Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit war angesichts des langjährigen, überwiegend selbstverschuldeten Bezugs erfüllt; die ungenügenden Erwerbsbemühungen, Verschuldung und Mehrfachdelinquenz begründeten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. • Dieses Interesse überwog trotz über 30-jährigem Aufenthalt die privaten und familiären Interessen: Die Kinder verbleiben im vertrauten Umfeld bei der Mutter, waren nicht tragend auf die Betreuung des Vaters angewiesen und können den Kontakt besuchsweise sowie elektronisch pflegen. Eine förmliche Verwarnung durfte wegen der bereits 2019 erfolgten behördlichen Ermahnung unterbleiben. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt.
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