ZG25.060155

VD Tribunal cantonal

Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

AF

28. August

Sachverhalt Ein somalischer Staatsangehöriger mit einer B-Bewilligung, der in der Schweiz arbeitet, beantragte Familienzulagen für seine sechs Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter in Frankreich leben und sämtlich von den französischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die Kasse wies das Gesuch ab; zunächst erklärte sie den Einspruch als verspätet, bevor sie in der Sache geltend machte, der Beschwerdeführer falle nicht unter das europäische Koordinationssystem. Erwägungen • Der Einspruch war zulässig, da er innerhalb von dreissig Tagen nach dem tatsächlich ergangenen Entscheid vom 28. August 2025 eingereicht worden war. • Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar: Als somalischer Staatsangehöriger ist er weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch staatenlos noch Flüchtling; die Eigenschaft als Familienmitglied begründet keinen eigenständigen Anknüpfungspunkt, und der Flüchtlingsstatus der Ehefrau und der Kinder genügt daher nicht. • Mangels Sozialversicherungsabkommens mit Somalia schliesst Art. 7 OAFam die Ausrichtung der Zulagen für in Frankreich wohnhafte Kinder aus. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.
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