8C_205/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung
Veröffentlicht am 8. Oktober
Entschieden am 15. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_205/2026
Urteil vom 15. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2026 (VSBES.2024.322).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1981, war seit dem 1. Januar 2016 bei der B.________ AG als Montagemitarbeiter angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 17. Februar 2022 wurde der Suva mitgeteilt, der Versicherte sei am 27. Dezember 2021 im Hotel die Treppe mit nassen Schuhen hinuntergefallen und habe Prellungen am rechten Becken und am Unterarm erlitten. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, vom 5. Dezember 2023 verneinte sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 einen weitergehenden Leistungsanspruch des Versicherten und schloss den Fall per 13. Dezember 2023 ab.
A.b. Dagegen liess A.________ Einsprache erheben. In der Folge holte die Suva bei Dr. med. C.________erneut eine ärztliche Beurteilung ein, die am 7. November 2024 erstattet wurde. Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 ab.
B.
Mit Urteil vom 12. Februar 2026 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids vom 11. November 2024 sei die Suva zu verpflichten, ihm aus dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2021 über den 13. März 2023 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 11. November 2023 mit Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält.
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, ). Betrifft der angefochtene Entscheid, wie hier, sowohl Geld- als auch Sachleistungen, prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.2; Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen, in SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47).
3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ().
4.
4.1. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage kam die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung (worauf ebenfalls verwiesen wird) zum Schluss, dass auf die Beurteilungen des Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2023 und 7. November 2024 abgestellt werden könne. Dr. med. C.________ habe dargelegt, es sei in Folge des Unfallereignisses vom 27. Dezember 2021 zu einer Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) gekommen. Überwiegend wahrscheinlich zusätzliche strukturelle Läsionen hätten sich in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 27. Juli 2022 und in der SPECT/ CT-Untersuchung vom 19. Mai 2023 nicht gezeigt. Es lägen erhebliche degenerative Vorzustände der LWS vor, zudem auch beider Iliosakralgelenke (ISG). Die Veränderungen der LWS seien demnach überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis, sondern auf eine vorbestehende Degeneration zurückzuführen, welche durch das Unfallereignis symptomatisch geworden sei. Die Prellung der LWS habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes geführt. Im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss der Vorzustand nach spätestens sechs bis zwölf Wochen wieder erreicht gewesen und Unfallfolgen spielten auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr.
Die Vorinstanz führte sodann aus, der entgegenstehende Bericht des behandelnden Chiropraktikers Dr. med. D.________, Leiter Chiropraktische Medizin, Ambulatorium Orthopädie E.________, vom 26. Juni 2023 vermöge ebenfalls keine Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. C.________ zu begründen. Dr. med. D.________ habe unter anderem ein "myofasziales Schmerzsyndrom der LWS durch Bindegewebeprellung nach Sturz auf Treppenkanten Dezember 2021" diagnostiziert. Er habe dies jedoch nicht näher begründet. Zudem habe sich Dr. med. C.________ mit dem Bericht dieses Arztes auseinandergesetzt und dargelegt, dass das Bindegewebe als solches isoliert nicht geprellt werden könne; eine Prellung umfasse vielmehr sämtliches in der Umgebung der Prellung liegendes Gewebe. Vorliegend sei eine Verdickung des Fettgewebes kernspintomographisch rechts paravertebral nachgewiesen worden. Dieses sei zunächst unter der Verdachtsdiagnose eines Lipoms gelaufen. Ein Lipom als solches (abgekapselter isolierter Fettgewebsgeschwulst) habe im MRI vom 30. November 2022 nicht dargestellt werden können, jedoch eine Verdickung des Fettgewebes. Eine solche sei primär nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen, auch nicht auf eine Prellung. Es handle sich hier, wie auch in den Berichten beschrieben, um einen Zufallsbefund ohne pathologischen Wert. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass sich in den medizinischen Akten keine weiteren entgegenstehende medizinischen Beurteilungen befänden, so dass an den ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.________ nicht zu zweifeln sei.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei nie von einem Arzt der Beschwerdegegnerin persönlich untersucht worden, obwohl der zentrale Streit gerade einen palpatorischen, myofaszialen bzw. weichgewebigen Beschwerdeauslöser betreffe. Zwar sei im MRI vom 30. November 2022 ein Lipom ausgeschlossen worden, doch sei die klinische Frage nach der Bedeutung der palpablen Struktur damit nicht "beseitigt". Mithin genüge die reine Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ nicht, um ein lückenloses und unbestrittenes Bild zu erstellen (vgl. Urteil 8C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Versicherungsmediziner - wie eben gezeigt - zu dieser von den behandelnden Ärzten festgestellten Struktur Stellung genommen und unter Hinweis auf die Bildgebung aufgezeigt hat, dass sich die anfängliche Verdachtsdiagnose eines Lipoms nicht bestätigt hatte, dass jedoch - als Zufallsbefund - eine Verdickung des Fettgewebes festgestellt wurde. Folglich erweist sich der Aktenbericht des Dr. med. C.________ nicht als lückenhaft, und es ist nicht zu beanstanden, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat.
4.2.2. Der Beschwerdeführer verweist sodann erneut auf die Berichte des Dr. med. D.________. Dieser Arzt habe klinisch eine exquisite Druckdolenz einer verschiebbaren Bindegewebsvergrösserung über dem rechten ISG sowie ein thorakales und lumbosakrales myofasziales Restbeschwerdesyndrom nach Sturz auf Treppenkanten beschrieben. Nach sechs Behandlungen hätten sich die Beschwerden subjektiv und objektiv vermindert, doch bestünden weiterhin eine druckempfindliche lokale Dysästhesie mit Bindegewebegeschwulst und die Möglichkeit bleibender Folgeschäden. Dr. med. C.________ habe sich mit diesen Befunden nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern die Diskussion im Wesentlichen auf die Aussage verlagert, dass das Bindegewebe nicht isoliert geprellt werden könne. Damit habe er die eigentliche Diagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms nach Treppenkantentrauma mit konkret beschriebenen klinischen Befunden verfehlt. Dass Dr. med. D.________ zusätzlich degenerative Mitursachen erwähnte, entwerte seinen Bericht nicht; vielmehr beschreibe er gerade eine gemischte Beschwerdekonstellation, welche einer unabhängigen fachärztlichen Klärung bedurft hätte. Auch damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch, zeigte Dr. med. C.________ doch auf, dass die von Dr. med. D.________ diagnostizierte "Prellung des Bindegewebes" als Schmerzursache nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen wies der Versicherungsmediziner darauf hin, dass gemäss den ärztlichen Berichten die Behandlung in der Wirbelsäulenchirurgie mittels mehrfacher Infiltrationen an den verschiedenen schmerzverursachenden pathologischen Befunden keine anhaltende, aber eine kurzzeitige Verbesserung der Schmerzsymptomatik an der LWS herbeigeführt habe. Dies sei typisch für die degenerative Beschwerdesymptomatik und weise erfahrungsgemäss auf die degenerative Ursache der geltend gemachten Beschwerden hin.
4.2.3. Etwas anderes ergibt sich - entgegen dem Beschwerdeführer - schliesslich auch nicht aus dem Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 19. Oktober 2023. Dieser beschrieb die palpable Struktur lumbosakral rechts als Auslöser der Beschwerden, ausgelöst durch den Sturz 2019, und vermutete am ehesten ein altes Hämatom/Vernarbung. Als Differentialdiagnose nannte er ein Lipom und fügte an, ein solches sei im MRI nicht dargestellt worden. Allerdings erwähnt dieser Arzt nicht, dass im MRI vom 30. November 2022 immerhin ein etwas vermehrtes subkutanes Fettgewebe festgestellt wurde, und in der Bildgebung weder von Narbengewebe noch von einem Hämatom berichtet wird. Seine Einschätzung vermag mithin - mit der Vorinstanz - ebenfalls keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu begründen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Daher wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart
Referenzen
Bestimmungsliste
- 8C_205/2026Unfallversicherung