2C_84/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Aufenthaltsbewilligung

8. September

Sachverhalt Die türkische Staatsangehörige A.________ lebt mit einer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Tochter in der Schweiz. Ihr Ehemann B.________, der in der Türkei wegen zahlreicher schwerer Delikte zu über 26 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 2022 vorzeitig entlassen worden war, erhielt 2024 wegen seiner Vorstrafen keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Das Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf die Geburt eines gemeinsamen Kindes blieb erfolglos. Erwägungen • Nach rechtskräftiger Bewilligungsverweigerung ist eine Neubeurteilung grundsätzlich erst nach ausreichender Bewährung angezeigt; regelmässig ist eine fünfjährige klaglose Bewährungszeit seit dem früheren negativen Entscheid erforderlich, früher nur bei besonders gewichtiger Sachänderung. • Die Geburt eines gemeinsamen Kindes genügte angesichts der Vielzahl und Schwere der Straftaten sowie der erst rund drei Jahre zurückliegenden Haftentlassung nicht als wesentliche Änderung; die Voraussetzungen für eine materielle Neubeurteilung waren daher nicht erfüllt. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Aufenthaltsbewilligung wurde nicht erteilt.
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