ATAS/695/2026

GE Cour de justice

Arbeitslosenversicherung

ATAS/695/2026

17. August

Sachverhalt Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen übte der Versicherte ab Februar 2024 ein Verwaltungsratsmandat bei B______ aus und nahm an vier Sitzungen im Februar sowie zwei im März teil, vergütet durch ein Jahrespauschalhonorar und Sitzungsgelder. Er meldete diese Tätigkeit in den IPA-Formularen nicht; die Kasse forderte später CHF 2'813.50 zurück, deren Erlass verweigert wurde. Erwägungen • Der gute Glaube fehlt, wenn der Versicherte es unterlässt, der Kasse eine Tätigkeit und erhebliche Einkünfte zu melden, die geeignet sind, die Berechnung der Entschädigungen zu beeinflussen, selbst wenn er deren rechtliche Qualifikation als Zwischenverdienst nicht kennt. • Die allfällige Kenntnis der Tätigkeit durch das RAV genügt nicht: Die Kasse, an welche die IPA-Formulare gerichtet sind, ist für die Festsetzung der Leistungen zuständig; das Unterlassen des Versicherten stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche den Erlass ausschliesst. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verweigerung des Erlasses bestätigt.
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