6B_175/2024

Bundesgericht

Straftaten

Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung; Willkür, rechtliches Gehör, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

31. Juli

Sachverhalt A.________ nahm am 4. Juli 2020 an einer unbewilligten Kundgebung in Basel teil und blieb nach deren polizeilicher Einkesselung trotz mehrfacher Ankündigung einer Personenkontrolle im Pulk. Gegen ihre spätere Herauslösung wehrte sie sich körperlich; die kantonalen Instanzen verurteilten sie deshalb zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Erwägungen • Die Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 ÜStG/BS) beruhen nicht auf der Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung, sondern auf der Weigerung, den Polizeikessel freiwillig zu verlassen, und dem aktiven körperlichen Sperren gegen die Personenkontrolle. • Die Personenkontrolle war gesetzlich abgestützt und nicht offensichtlich nichtig; die Sanktionierung des über 90 Minuten verzögerten und erschwerten Polizeizugriffs war im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und mit Meinungsäusserungs- sowie Versammlungsfreiheit vereinbar. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Verurteilung blieb bestehen.
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