9C_116/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
5. August
Sachverhalt
Infolge eines Long-Covid leidet A.________ und bezieht seit November 2021 eine ganze IV-Rente. Nach Rückweisung zur ergänzenden Abklärung sprach ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, verweigerte jedoch den mittleren Grad; das kantonale Gericht bestätigte diese Verweigerung.
Erwägungen
• Die Tatsache, im Liegen zu essen, stellt zwar eine ungewöhnliche Art der Vornahme der Handlung dar, genügt jedoch nicht, um eine Hilflosigkeit zu begründen: Es ist darzutun, dass eine Hilfe von aussen eine den Usanzen eher entsprechende oder würdigere Ausführung ermöglichen würde.
• Da die Versicherte ihre Speisen selbst schneiden und allein essen kann, ist kein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe ausgewiesen; BGE 150 V 83 stellt keine neue Rechtsprechung dar und die verfassungsrechtlichen Rügen sind ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Hilflosenentschädigung leichten Grades wird bestätigt.