9C_116/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

5. August

Sachverhalt Infolge eines Long-Covid leidet A.________ und bezieht seit November 2021 eine ganze IV-Rente. Nach Rückweisung zur ergänzenden Abklärung sprach ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, verweigerte jedoch den mittleren Grad; das kantonale Gericht bestätigte diese Verweigerung. Erwägungen • Die Tatsache, im Liegen zu essen, stellt zwar eine ungewöhnliche Art der Vornahme der Handlung dar, genügt jedoch nicht, um eine Hilflosigkeit zu begründen: Es ist darzutun, dass eine Hilfe von aussen eine den Usanzen eher entsprechende oder würdigere Ausführung ermöglichen würde. • Da die Versicherte ihre Speisen selbst schneiden und allein essen kann, ist kein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe ausgewiesen; BGE 150 V 83 stellt keine neue Rechtsprechung dar und die verfassungsrechtlichen Rügen sind ungenügend begründet. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Hilflosenentschädigung leichten Grades wird bestätigt.
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