B-3184/2024

Bundesverwaltungsgericht

Wirtschaft

Lenkungsabgabe für überzählige Schweine

28. August

Sachverhalt Fünf über eine zentrale Person eng verbundene Gesellschaften bewirtschafteten mehrere Schweineställe. Das BLW qualifizierte diese mangels rechtlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Selbständigkeit als Produktionsstätten eines einzigen Betriebs und auferlegte für 2018–2022 wegen insgesamt 5472 überzähliger Tiere eine solidarische Abgabe von Fr. 410'400. Erwägungen • Die Handelsregistereinträge begründeten eine gesetzliche Vermutung für die tatsächliche Verflechtung und gemeinsame Bewirtschaftung; die nachträglich eingereichten, widersprüchlichen Bestätigungen sowie das Fehlen von Verträgen, Buchhaltungsunterlagen und Pachtzinsnachweisen widerlegten sie nicht. • Die jährliche Lenkungsabgabe ist für jedes nachgewiesene Jahr der Bestandesüberschreitung geschuldet, auch rückwirkend; Art. 47 LwG verlangt dies zur Unwirtschaftlichkeit überzähliger Tierhaltung und beschränkt die Abgabe nicht auf das Kontrolljahr. Die Abgabe erwies sich zudem als verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf das zusätzliche Feststellungsbegehren wurde nicht eingetreten.
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